Aufgaben der Sozialen Dienste in der Justiz in Thüringen
Die Sozialen Dienste in der Justiz in Thüringen erfüllen die Aufgaben, Beschuldigte, Angeklagte, Verurteilte, Untergebrachte und aus dem öffentlichen Gewahrsam Entlassene zu befähigen, in Zukunft ein Leben ohne Straftaten zu führen sowie dazu beizutragen, Haft zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Sozialarbeiter/innen in der Justiz sollen die Betroffenen unterstützen, ihre Angelegenheiten zu regeln, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen sowie ihre soziale Integration in Staat und Gesellschaft zu fördern.
Die Sozialen Dienste bringen für die Betroffenen im Straf- und Gnadenverfahren die persönlichen und sozialen Umstände zur Geltung, die für die Entscheidungen in diesen Verfahren von Bedeutung sind.
In Thüringen arbeiten derzeit 67 Justizsozialarbeiter/innen (Stand: April 2016) in 17 Außenstellen und 13 Zweigstellen mit einer zentralen Dienststelle im Thüringer Oberlandesgericht. Sie nehmen - teilweise spezialisiert - Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe wahr.
Bewährungshilfe wird vom Gericht angeordnet, um einen Verurteilten bei Strafaussetzung zur Bewährung oder nach Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug bei seiner Eingliederung und Resozialisierung zu unterstützen. Jugendlichen, deren Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, muss ein Bewährungshelfer bestellt werden. Bei Erwachsenen wird nur dann ein Bewährungshelfer bestellt, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Proband, um straffrei zu leben, besonderer Hilfe und Unterstützung bedarf.
Die Bewährungshilfe nimmt zu Beginn der Betreuung mit dem Probanden Kontakt auf. In Gesprächen werden Problemlagen des Probanden herausgearbeitet sowie Hilfs- und Beratungsangebote unterbreitet, z.B.:
- zur Gestaltung existentieller Lebensbedingungen (Lebensunterhalt, Wohnungssuche, Schuldentilgung, Lehrstellen- und Arbeitssuche etc. )
- bei Problemlagen wie Dauerarbeitslosigkeit, wirtschaftlicher Verelendung, Verwahrlosungstendenzen, Beziehungsarmut, Ausländerfeindlichkeit etc.
- bei persönlichen und zwischenmenschlichen Problemen
- bei Alkohol- und anderen Drogenproblemen und ggf. Weitervermittlung an andere Einrichtungen
- Schadenswiedergutmachung
- im Bereich sinnvoller Freizeitgestaltung
Neben der Beratung und Begleitung überwacht der Bewährungshelfer im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen. Er berichtet über die Lebensführung des Probanden. Verstöße gegen Auflagen und Weisungen teilt er dem Gericht ebenfalls mit.
Die Gerichtshilfe kann von den Staatsanwaltschaften und Gerichten beauftragt werden. Sie erstellt Berichte und Stellungnahmen über die soziale, wirtschaftliche und persönliche Situation von Menschen, die von einer Strafsache betroffen sind, sodass die Kenntnisse im laufenden Verfahren Berücksichtigung finden können. Sie zeigt Zusammenhänge zwischen Persönlichkeit, sozialem Umfeld und Tat auf und schlägt Möglichkeiten für weitere Entscheidungen vor. Die Gerichtshilfe wird in der Regel - wenn kein Bewährungshelfer bestellt ist - dann tätig, wenn der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung droht. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn Auflagen nicht erfüllt wurden oder eine Änderung der Auflagen im Raum steht. In einem weiteren Arbeitsfeld vermittelt und betreut die Gerichtshilfe Klienten, denen die Möglichkeit einer gemeinnützigen, unentgeltlichen Tätigkeit zur Tilgung ihrer Geldstrafe oder Erfüllung ihrer Auflage geboten wird. Bei Geldstrafen findet sich die rechtliche Grundlage in der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit. Bei einer Vielzahl von Aufträgen handelt es sich um eine von den Gerichten oder Staatsanwaltschaften ausgesprochene Arbeitsauflage nach Weisung der Gerichtshilfe.
Zur Wahrnehmung und Erfüllung der Aufgaben sind die Sozialen Dienste in der Justiz auf die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit freien und öffentlichen Trägern angewiesen. Auskünfte zu regionalen Kooperationspartnern erteilt die jeweilige Außenstelle.
Die detaillierten Aufgaben der Sozialen Dienste in der Justiz finden sich in der Feststellung vom 30.03.2004 zur Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Justiz- und Europaangelegenheiten vom 23.09.99 „Grundsätze der sozialen Dienste in der Justiz des Freistaats Thüringen“ unter http://www.thueringen.de/imperia/md/content/olg/sozdienst/grundsaetze.pdf .
Allgemeine Arbeitsgrundsätze der Sozialen Dienste sind in den Arbeitsgrundlagen geregelt. Am 01.04.2008 ist eine überarbeitete Fassung der Qualitätsstandards der Sozialen Dienste in der Justiz in Kraft getreten.