Fachbegriffe
Hier geht es um die Erläuterung wichtiger Fachbegriffe, die Arbeitsgrundlage für die Sozialen Dienste der Justiz bzw. bewährungsrelevant sind und vorwiegend die strafrechtliche Gesetzgebung als Hintergrund haben. Diese Aufzählung erhebt allerdings keinen Anspruch auf vollständige Nennung aller zugrunde liegenden Bezeichnungen und Rechtsnormen.
Inhaltsverzeichnis (Bitte den entsprechenden Begriff anklicken)
Absehen von Strafe, Amtshilfe (-ersuchen), Anhörung (richterliche), Arbeitsstunden, Auflagen, Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe, Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, Aussetzung der Unterbringung
Befristete Wiederinvollzugsetzung (bzgl. Maßregel), Bericht der Bewährungshilfe, Betäubungsmittelabhängige Straftäter, Betreuungshelfer, Betreuungsweisung, Bewährungshilfe/Bewährungshelfer, Bewährungsplan, Bewährungsunterstellung, Bewährungszeit
EAÜ, Einheitsjugendstrafe, Einstellung des Verfahrens, Elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ), Entlassungsvorbereitung, Entziehungsanstalt, Ersatzfreiheitsstrafe, Erziehungsmaßregel,
Forensische Ambulanz, Führerschein, Führungsaufsicht, Führungsaufsichtsstelle
Geldstrafe, Gemeinnützige Arbeit, Gerichtshilfe, Gesamtstrafe, Gesetzlicher Betreuer, Gewaltkonfliktberatung, Gnadengesuch
Haftbefehl, HEADS, Heranwachsender, Hilfen zur Erziehung
Jugendarrest, Jugendarrestanstalt, Jugendgerichtshilfe, Jugendlicher, Jugendstrafanstalt, Justizsozialarbeiter, Justizvollzugsanstalt
Kontakthaltung, Kriminalität, Kriminalprognose, Krisenintervention (bzgl. Maßregel)
Maßregeln der Besserung und Sicherung, Maßregelvollzug
Opferschutz, ORANGE – Gewaltkonfliktberatung,
Prävention, Proband, Prognose, Psychiatrisches Krankenhaus (als Maßregelvollzug),
Resozialisierung, Reststrafenaussetzung zur Bewährung,
Sanktionen des Gerichtes, Schadenswiedergutmachung, Schulden, Sicherungsverwahrung, Sozialer Trainingskurs, Sozialprognose, Strafantrag nach § 145a StGB, Strafaussetzung zur Bewährung, Strafbefehl, Straferlaß, Straffälligkeit, Suchtberatung
Übergangsmanagement, Umzug, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Unterstellungszeit, Untersuchungshaft
Verwarnung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Vorbewährung,
Nach § 60 S. 1 StGB ist das Absehen von Strafe nur im ganz besonderen Einzelfall möglich und richtet sich nach folgendem Kriterium: „(…)wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.“
Ein Beispiel dafür ist, wenn ein Täter als KFZ-Führer durch geringe Fahrlässigkeit den Tod eines nahe stehenden Angehörigen verursacht hat und davon nachweislich psychisch massiv selbst betroffen ist oder selbst schwere dauerhafte Verletzungen davongetragen hat.
Der Täter wird dann schuldig befunden, jedoch wird vom Strafausspruch abgesehen.
Die Verfahrenskosten sind zu tragen.
Eine Amtshilfe ist definiert als: „jeder Beistand, den eine Behörde auf Ersuchen einer anderen leistet, um dieser die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.“ (http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21794/amtshilfe)
Genauer definiert ist die Amtshilfe in den §§ 4-8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfg). Demnach kann eine Behörde um Amtshilfe ersuchen, wenn sie die Amtshandlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann oder diese nur mit erheblich höherem Aufwand durchführen könnte, sie auf Kenntnis ihr unbekannter oder nicht selbst ermittelbarer Tatsachen angewiesen ist oder Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt (§ 5 Abs. 1 VwVfg).
In der Praxis der Bewährungshilfe hängt das Amtshilfeersuchen an eine Dienststelle andernorts meist mit einem Umzug des Probanden zusammen und der damit verbundenen Prüfung, ob dieser unter der neuen Anschrift tatsächlich und/oder dauerhaft Wohnsitz genommen hat. Bestätigt sich die Wohnsitznahme wird der Bewährungsvorgang bzw. die Bewährungsbetreuung dann in der Regel an den neuen, für den Probanden zuständigen Bewährungshelfer abgegeben.
Ein für die Bewährung zuständiger Richter kann z.B. Anhörungen durch den Richter am Wohnort des Probanden in Amtshilfe durchführen lassen, wenn er das Verfahren nicht abgeben will.
Gemäß § 453 StPO Abs 1 Satz 1: „Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. (…) Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.“
Auch bereits vor einem Antrag der Staatsanwaltschaft kann der Richter eine Anhörung durchführen, z.B. zur Ermahnung oder Aufklärung bewährungsrelevanter Umstände.
Daneben gibt es Anhörungstermine, die nicht als Konsequenz für ein Fehlverhalten vorgesehen sind, sondern über Rechte, Pflichten und Ablauf der Bewährung belehren sollen. Dies ist im Jugendgerichtsgesetz und Betäubungsmittelgesetz verankert, d.h bei den Verurteilungen nach diesen Gesetzen, muss eine dementsprechende Belehrung erfolgen (siehe „Bewährungsplan“ nach JGG).
Gemeinnützige Arbeit ist eine strafrechtliche Sanktion, die gesetzlich an folgenden Stellen verankert ist:
Gemeinnützige Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Allgemeinheit dienlich ist und in speziell geprüften und gemeinnützigen Einsatzstellen erfolgt. Mögliche Einsatzstellen sind gemeinnützige Vereine, Kirchgemeinden, Altersheime, Stadtverwaltungen etc. .
Die Aufgabe der Sozialen Dienste der Justiz ist die Erledigung von Vermittlungsaufträgen von Staatsanwaltschaft, Gericht oder Finanzämtern. Dies besteht darin, den Probanden an eine Einsatzstelle zu vermitteln, die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit zu kontrollieren und zwecks aktuellem Sachstand oder Erledigung an den Auftraggeber zu berichten. Ebenfalls zu berichten sind Probleme an der Einsatzstelle, wie z.B. mangelhafte Leistung, unangemessenes Verhalten oder unentschuldigtes Fehlen.
Auflagen sollen vordergründig repressiv wirken.
In § 56b Strafgesetzbuch (StGB) ist zu den Bewährungsauflagen ausgeführt:
Im Jugendrecht sind die Auflagen in § 15 Abs. 1 JGG ähnlich formuliert wie im o.g. § 56b Abs. 2 StGB und sind unter der Überschrift Zuchtmittel aufgeführt. Im JGG steht die Erziehungs- und Besinnungsfunktion bei Auflagen im Vordergrund. § 23 Abs. 1 S.2 JGG benennt die mögliche Auflagenerteilung durch das Gericht bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung.
Aufgabe des Justizsozialarbeiters ist es, diese Auflagen zu kontrollieren und den aktuellen Stand dazu jeweils dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Im Vorfeld soll aber auch mit dem Probanden besprochen werden, wie die Umsetzung dessen fristgemäß möglich ist. Unter ganz bestimmten Umständen kann ein Antrag auf Auflagenänderung an das Gericht gestellt werden. Dies wird jedoch nur in Einzelfällen gewährt und wird jeweils durch das zuständige Gericht entschieden.
Sollte die Auflage nicht erfüllt werden, sind regelmäßig gerichtliche Konsequenzen zu erwarten.
Neben den Auflagen in § 56b StGB gibt es auch noch weitere Konstellationen, die Auflagen vorsehen, so z.B. nach § 153a StPO das Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen oder nach § 59a StGB die Auflagen bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt.
Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
Bei der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe wird vom Jugendrichter noch keine Jugendstrafe verhängt, sondern noch geprüft, ob Jugendstrafe tatsächlich erforderlich ist.
Nach § 27 JGG ist dies gesetzlich wie folgt beschrieben:
„Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.“
Die dafür festgelegte Bewährungszeit beträgt zwischen einem und zwei Jahren (§ 28 JGG). Der Jugendliche wird für die gesamte Dauer oder einen Teil davon der Bewährungshilfe unterstellt(§ 29 JGG).
„Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte.“ (§ 30 JGG Abs. 1)
Der Jugendliche wird dann also zu einer Jugendstrafe (auf Bewährung) verurteilt.
Ähnlich, aber mit anderen Voraussetzungen, ist die „Vorbewährung“ im Jugendstrafrecht möglich; zu finden unter dem entsprechendem Punkt.
Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung
Siehe „Reststrafenaussetzung zur Bewährung“
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Die §§ 63 und 64 StGB regeln als sogenannte „freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung“ die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. In ersterem Fall ist immer das Landgericht, nicht das Amtsgericht zuständig.
Nach § 67b StGB kann die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn „besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann.“ (§ 67b Abs. 1 StGB) Mit dieser Aussetzung tritt die Maßregel der Führungsaufsicht ein (§ 67b Ans.2 StGB)
Weiterführende Informationen sind unter „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ sowie „Führungsaufsicht“ zu finden.
Befristete Wiederinvollzugsetzung (bzgl. Maßregel)
Siehe „Krisenintervention (bzgl. Maßregel)“
Der Justizsozialarbeiter hat in regelmäßigen Abständen über die Lebensführung des Probanden dem Gericht zu berichten.
Hinzukommend berichtet er:
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
Ordnungswidrigkeiten sind im Zusammenhang mit mangelnder Anzeige-, Mitteilungs- und Kennzeichnungspflichten von Betäubungsmitteln nach § 32 BtMG mit Geldbuße bedroht.
Strafrechtliche Vorschriften zum Betäubungsmittelgebrauch finden sich in den §§ 29, 29a, 30, 30a, 30b BtMG.
Danach sind folgende Handlungen ohne Genehmigung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bedroht: Anbau, Herstellung, Ein-, Aus-, Durchfuhr, Verschreiben, Verabreichen, Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, Abgabe, Inverkehrbringen, Erwerb, Verschaffen, Handeltreiben und Besitz von Betäubungsmitteln, Mitteilen, Verschaffen oder Gewähren einer Gelegenheit zu Verbrauch, Erwerb oder Abgabe von Betäubungsmitteln, Verleiten zum Verbrauch dieser, Bereitstellen von Geld oder Vermögensgegenständen für oder Aufforderung zum Verbrauch von Betäubungsmitteln. (§ 29 Abs. 1 BtMG).
Eine höhere Freiheitsstrafe ist gesetzlich vorgesehen, wenn spezielle Begehungsweisen oder Folgen vorliegen. So wird nach § 29a BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (und ist damit ein Verbrechen), wenn
Ein (Pflicht-)Verteidiger ist notwendig und die Verhandlung findet vor dem Schöffengericht statt.
Nach § 30 Abs. 1 BtMG sind bandenmäßig betriebener Anbau, Herstellung und Verkauf oder gewerbsmäßiger Handel sowie eine durch Betäubungsmittelüberlassung leichtfertige Verursachung des Todes eines Menschen oder die Einfuhr nicht geringer Menge an Betäubungsmitteln mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bedroht.
Grundsätzlich ist bei Betäubungsmitteln die Einziehung zulässig, in bestimmten Fällen auch erweiterter Verfall nach § 33 BtMG und Führungsaufsicht nach § 34 BtMG.
Straflos ist der Verbrauch von Betäubungsmitteln, nicht aber der Besitz. So zum Beispiel geht ein herumgereichter Joint unter Freunden trotz Konsums nicht in den Besitz über und man begeht auf dieser Grundlage keine Straftat.
Nach § 13 BtMG dürfen Ersatzdrogen zur Behandlung von Betäubungsmittelabhängigen zur ärztlichen Behandlung verschrieben werden. Auch die Abgabe von sterilen Einmalspritzen stellt nach § 29 Abs. 1 S. 2 BtMG keine Straftat dar.
Nach § 31a BtMG kann entweder die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn eine geringe Schuld des Täters besteht oder ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung fehlt oder nach der Anklageerhebung das Gericht mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem das Verfahren einstellen. Auch ist nach § 29 Abs. 5 BtMG ein Absehen von Strafe wegen Eigenverbrauches von Betäubungsmitteln in geringer Menge möglich, sofern es sich nicht um einen Wiederholungsfall handelt.
Wenn der Angeschuldigte durch Offenbarung seines Wissen bei der Aufklärung weiterer begangener oder geplanter Straftaten mithilft, kann sich dies nach § 31 BtMG strafmildernd auswirken oder gleichfalls ein Absehen von Strafe mit sich ziehen, sofern sich die Angaben des Täters bestätigen.
§ 35 Abs. 1 BtMG legt die Möglichkeit von „Therapie statt Strafe“ dar:
„Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.“
Die Strafvollstreckung wird bei solchen Delikten somit zurückgestellt und die nachweislich verbrachte Zeit in der Therapieeinrichtung in bestimmter Höhe auf die Freiheitsstrafe angerechnet und ggf. die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, sofern dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§§ 35, 36 BtMG).
Alternativ gibt es nach § 37 BtMG die Möglichkeit, bei zu erwartender Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und nachweislicher Behandlung der Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten (Entziehungsbehandlung, Drogentherapie) von der Verfolgung abzusehen, wenn dessen Resozialisierung zu erwarten ist.
(http://www.rechtslexikon.net/d/bet%C3%A4ubungsmitteldelikte/bet%C3%A4ubungsmitteldelikte.htm)
Der Betreuungshelfer führt die „Betreuungsweisung“ durch. Weitere Informationen unter diesem Punkt.
Die Betreuungsweisung ist eine auf Einzelfallhilfe ausgerichtete ambulante Maßnahme des Jugendgerichtsgesetzes. Sie ist gesetzlich im § 10 Abs 1 S. 3 Nr. 5 JGG als jugendrichterliche Weisung benannt.
„Die Betreuungsweisung ist v.a. bei solchen Jugendlichen und Heranwachsenden angezeigt, die aufgrund ihrer individuellen Problematik eine intensive Einzelbetreuung durch eine/n Betreuungshelfer/In über einen längeren Zeitraum hinweg benötigen. Den Jugendlichen/Heranwachsenden sollen Hilfestellungen bei der Bewältigung ihrer schwierigen Lebenslage gegeben werden und sie sollen zu einer selbständigen Gestaltung ihres Lebens befähigt werden.“ (http://www.caritas-bamberg.de/kreis_stadt/kulmbach/beratung/straffaellige_jugendliche/Betreuungsweisungen.html). Inhaltlich umfasst die Unterstützung durch die Betreuungsweisung z.B. Ämtergänge und Schriftverkehr, Begleitung und Unterstützung bei Problemen, Krisen, Sucht oder Schuldenregulierung und ist von der Intensität der Hilfe und Erziehung her höher angelegt als bei der Bewährungsbetreuung durch den Justizsozialarbeiter.
Laut § 11 Abs. 1 S. 1 JGG soll die Betreuungsweisung nicht länger als 1 Jahr andauern. Der Jugendrichter kann die Maßnahme aber verlängern, wenn dies aus erzieherischen Gründen geboten ist (§ 11 Abs. 2 JGG).
Nach § 38 Abs. 2 JGG übt die Jugendgerichtshilfe die Betreuung und Aufsicht aus, wenn durch den Jugendrichter nicht eine andere Person dafür bestimmt ist.
Eine unter Berücksichtung datenschutzrechtlicher Aspekte grundsätzliche Absprache bzw. Aufteilung der beim Probanden zu bearbeitenden Problembereiche zwischen Betreuungshelfer und der zuständigen Bewährungshilfe erweist sich in der Arbeit beider Akteure als sinnvoll.
Die Maßnahme der Betreuungsweisung erfordert eine ernsthafte Mitwirkungsbereitschaft des Probanden. Beim Scheitern der Betreuungsweisung trifft das Gericht meistens andere Anordnungen (Auflagen, Weisungen)
Bewährungshilfe / Bewährungshelfer
Bewährungshelfer werden in Thüringen als Justizsozialarbeiter bezeichnet und sind bei den Sozialen Diensten der Justiz angegliedert.
Im Strafgesetzbuch steht unter § 56d zur Bewährungshilfe geschrieben:
„(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten. (…)
(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen. (…)"
Im JGG ist in § 24 Abs. 3 zur Bewährungshilfe ausgeführt: „Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.“
Grundlegende Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, straffällig gewordene Personen durch Hilfe zur Selbsthilfe zu einem straffreien Leben zu führen, damit eine (erneute) Inhaftierung zu vermeiden und mit dem Anbieten und Vermitteln von sozialen Hilfen zur Stabilisierung der Lebenssituation beizutragen. Die Bewährungshilfe hat sowohl eine Kontroll- und Überwachungsfunktion als auch eine Hilfs- und Unterstützungsfunktion.
Das heisst, einerseits gehört die Überwachung der gerichtlich festgelegten Bewährungspflichten (Auflagen, Weisungen, Kontakthaltung etc.) und ggf. die Einwirkung auf die Lebensführung zur Aufgabe der Justizsozialarbeiter. Andererseits sind Beratung, Betreuung, praktische Hilfe und Vermittlung an andere Beratungsstellen auch wichtige Grundlagen der unterstützenden Arbeit.
Bei besonderen Notlagen und speziellen Problematiken wird an andere spezifische Beratungsstellen (Suchtberatung, Schuldnerberatung etc.) weitervermittelt.
Bewährungshelfer unterliegen der Schweigepflicht, haben jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht.
Der Bewährungsplan ist gesetzlich im § 60 JGG festgeschrieben. Er wird bei Jugendlichen in der Regel in einem Belehrungstermin beim Gericht vom Richter ausgehändigt. Der Jugendliche wird sodann über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie die Möglichkeit des Bewährungswiderrufs belehrt. Außerdem wird der Jugendliche aufgefordert, zwischenzeitliche Änderungen des Aufenthaltes, der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes bekanntzugeben.
Der Bewährungsplan enthält unter anderem die Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses und den Namen des Bewährungshelfers. Er ist vom Jugendlichen (ggf. auch Erziehungsberechtigten) zu unterzeichnen.
Siehe „Unterstellung“
Im Erwachsenenstrafrecht beträgt die Bewährungszeit nach § 56a Abs. 1 S. 2 minimal 2 Jahre und maximal 5 Jahre. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder bevor sie abgelaufen ist, bis auf das Höchstmaß verlängert werden. (§ 56a Abs. 2 S.2.)
Die Bewährungszeit beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, d.h. mit dem Datum des Rechtskraftvermerkes.
Im Jugendstrafrecht ist in § 22 Abs. 1 JGG benannt, dass die Bewährungszeit mindestens 2 Jahre und maximal 3 Jahre beträgt. Sie kann nachträglich auf ein Jahr verkürzt werden oder auf vier Jahre verlängert werden. (§ 22 Abs. 2 JGG)
Der Datenschutz in der Bewährungshilfe ist grundsätzlich durch § 203 StGB („Verletzung von Privatgeheimnissen“) vorgeschrieben: „Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (…) staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen (…) anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (…) Amtsträger, (…)anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.“ (§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
Die Weitergabe dieser Daten an weitere Behörden oder sonstige Stellen für die Aufgaben öffentlicher Verwaltung ist jedoch zulässig, sofern das Gesetz dies nicht untersagt ( § 203 Abs. 2 S.2 StGB).
Im Rahmen der Berichtstätigkeit der Bewährungshilfe an das Gericht ist die Offenbarung von Geheimnissen nach § 56d Abs.3 StGB ausdrücklich zugelassen: „(…)Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.“
Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber dem Gericht erforderlich ist, hat der Bewährungshelfer auch ihm vom Probanden mitgeteilte Daten Dritter mitzuteilen, was bezogen auf den Datenschutz kritisch zu betrachten ist. „Datenschutzrechtlich problematisch bleibt es, wenn der Bewährungshelfer ohne Wissen und vorherige Einwilligung des Probanden und ggf. betroffener Dritter, wie z.B. Ehepartner, Eltern, Geschwister, Arbeitgeber oder Vermieter, anvertraute personenbezogene Daten dieser Personen erfasst und dem Gericht mitteilt. Insoweit dürfte es an einer gesetzlichen Grundlage fehlen. Personenbezogene Daten Dritter dürfen daher wohl nur im Einzelfall mit Einwilligung des Probanden und des jeweils betroffenen Dritten verwendet werden.“
Durch die Anstellung des Bewährungshelfers im Angestellten- oder Beamtenverhältnis ergeben sich weitere Schweigepflichtsbestimmungen:
(http://dbh-online.de/bwh-neu_07/Datenschutz07.pdf)
Zur Regelung des Datenschutzes auf Bundesebene existiert das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Zudem gibt es Landesdatenschutzgesetze, so in Thüringen das Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG). Nach § 4 ThürDSG ist „die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Im Falle der Einwilligung ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung anerkannter Zwecke erforderlich ist.“ (§ 4 Abs. 1 ThürDSG). Im Weiteren wird die Einwilligung des Betroffenen definiert: „Einwilligung ist die auf freiwilliger Entscheidung beruhende Willenserklärung des Betroffenen, einer bestimmten, seine personenbezogenen Daten betreffenden Verarbeitung oder Nutzung zuzustimmen.“ (§ 4 Abs. 2 ThürDSG). Auch ist der Betroffene auf den Zweck und Umfang der Verarbeitung und Nutzung sowie die voraussichtliche Speicherung der Daten etc. hinzuweisen. (§ 4 Abs. 3 ThürDSG) In § 43 ThürDSG sind konkrete Geldbußen benannt, die bei Zuwiderhandlung (unerlaubter Erhebung, Veränderung, Speicherung, Übermittlung, Nutzung von Daten etc.) eintreten. In § 6 ThürDSG ist zudem zum Datengeheimnis dargelegt: „Den bei Daten verarbeitenden Stellen beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.“
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger) liegt beim Bewährungshelfer nicht vor. Es besteht Zwang zur Anzeige bei geplanten schweren Straftaten, wie z.B. Mord, bei Voraussetzung des § 138 StGB (Bestrafung im Falle einer Nichtanzeige geplanter Straftaten). „Zeuge gegen den Probanden ist der Bewährungshelfer bei Verstößen gegen strafbewehrte Weisungen der Führungsaufsicht (§ 145a StGB). Und in Fällen des rechtfertigenden Notstandes (Artikel 20 Abs. 4 GG) besteht für den Bewährungshelfer unbedingt Anzeigepflicht und Handlungsbedarf.“ (http://dbh-online.de/bwh-neu_07/Datenschutz07.pdf)
Bei der Datenerhebung ist der Proband grundsätzlich Lieferant von Daten und hat ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. „Ein generelles Einverständnis des Probanden aufgrund § 9 BDSG bei Datenerhebung sollte eingeholt werden, dass personenbezogene Daten für Zwecke der Bewährungshilfe erhoben und gespeichert werden. Verwendung dieser Daten für Dritte und Datenaustausch setzt grundsätzlich eine Entbindung von der Schweigepflicht in Form einer Vollmacht durch den Probanden voraus.“ (http://dbh-online.de/bwh-neu_07/Datenschutz07.pdf)
Das Wort Delinquenz stammt ursprünglich aus dem Lateinischen, wo „delinquentia“ Verbrechen oder Vergehen bzw. vom Weg abweichen meint. Der Begriff wurde 1899 in das amerikanische Jugendstrafrecht aufgenommen und später von hier übernommen, um zwischen verbrecherischem Verhalten Erwachsener und delinquentem Verhalten Jugendlicher zu unterscheiden. (http://universal_lexikon.deacademic.com/71590/Delinquenz)
„Die Delinquenz als eine spezifische Form des abweichenden Verhaltens lässt sich nicht trennscharf vom Begriff der Kriminalität abgrenzen. Im deutschsprachigen Raum wird in der wissenschaftlichen Diskussion der Begriff Delinquenz für strafrechtlich einschlägige Delikte verwendet, deren Ahndung nach § 19 StGB nicht möglich ist, oder denen die spezifische moralische Vorwerfbarkeit fehlt. Delinquenz ist demnach eine Form des abweichenden Verhaltens, die Verstöße von Kindern (bis 14 J.) gegen strafrechtliche Normen bezeichnet. Darüber hinaus wird sie in der kriminologischen Diskussion auch für die Straffälligkeit von Jugendlichen (bis 18 J.) und Heranwachsenden (bis 21 J.) genutzt.“ (http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=&KL_ID=2)
Delinquenz im Juristischen ist abzugrenzen vom im psychologischen und soziologischen Bereich oft auftauchenden Begriff der Devianz. Dies bezeichnet „abweichendes Verhalten“ eher im Allgemeinen, wobei Delinquenz eine Teilmenge davon bildet. (http://de.academic.ru/dic.nsf/dewiki/312686/Delinquenz)
Siehe „Elektronische Aufenthaltsüberwachung“
Da im Jugendstrafrecht nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsaspekt wesentlich ist, gibt es hier die Einheitsjugendstrafe. Diese besagt laut § 31 Abs. 1 JGG, dass auch für mehrere selbständige Straftaten nur eine einheitliche Strafe gebildet werden soll. Allerdings sollen dabei die Höchstgrenzen der Jugendstrafe nicht überschritten werden.
Im Erwachsenstrafrecht ist demgegenüber für jede Tat eine gesonderte Strafe auszusprechen, die dann allerdings auch in einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden können (die Hintergründe dazu unter dem Punkt „Gesamtstrafe“).
Der Richter hat auch die Möglichkeit, bereits rechtskräftig abgeurteilte Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender in die Einheitsjugendstrafe einzubeziehen. Hält er dies für erzieherisch unnötig oder abwegig, kann er davon auch absehen (§ 31 Abs. 2, Abs. 3, JGG).
In der Regel werden bei einem neuen Urteil bisherige, noch nicht abschließend vollstreckte Strafen, in die neue Einheitsjugendstrafe einbezogen.
Die Einstellung eines neuen strafrechtlichen Verfahrens gegen einen Beschuldigten kann aus unterschiedlichen Gründen in verschiedenen Stadien des Verfahrens erfolgen.
So muss bereits die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren das Verfahren einstellen, wenn gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht genügend Anlass besteht, öffentliche Klage zu erheben, zumeist wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt.
Daneben liegen zahlreiche weitere Vorschriften für die Einstellung des Verfahrens (überwiegend nach §§ 153 ff StPO) vor, von denen hier nur einige genannt werden sollen:
- Bagatelldelikte nach § 153 StPO
„Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.“ ( § 153 Abs. 1 StPO)
- Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO – „Einstellung gegen Auflage“
„Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.“ (§ 153a Abs. 1 StPO). Im Weiteren sind konkrete Auflagen und Weisungen dafür benannt, wie z.B. gemeinnützige Leistungen, Schadenswiedergutmachung, Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich. Auch sind Fristen für die einzelnen Auflagen und Weisungen im Gesetz vermerkt (ebd.).
- Absehen von der Verfolgung bei möglichen Absehen von Strafe
„Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. (§ 153b Abs. 1 StPO)
- Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten nach § 153c StPO
- Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach § 153d StPO
- Beschränkung der Verfolgung nach § 154a StPO
- Zu den Einstellungen bei Betäubungsmittelstraftaten vgl. „Betäubungsmittelabhängige Straftäter“
Elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ)
„Bei der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ) handelt es sich um eine neue gesetzgeberische Aufgabe, die seit dem 1. Januar 2011 besteht. Nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB ist es nunmehr möglich, bestimmten Tätergruppen die gerichtliche Weisung zu erteilen, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.“ (https://justizministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hmdjie/infoblatt_elektronische_aufenthaltsueberwachung.pdf).
Die Weisung der EAÜ kann auch gegen den Willen des Betroffenen erteilt werden. Voraussetzung ist, dass diejenige Person eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vollständig verbüßt hat oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung für erledigt erklärt worden ist. Zudem kann die Weisung der EAÜ nur beim Vorliegen einer bestimmten Katalogstraftat – wie z.B. Sexualstraftaten oder Straftaten gegen das Leben – angeordnet werden, wenn die Gefahr einer erneuten Begehung dieser Straftaten besteht und die Maßnahme zu deren Verhinderung erforderlich erscheint. Die Überwachung erfolgt mittels GPS.
Die Abkürzung GÜL steht dabei für „Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder“, die durch Staatsvertrag gegründet wurde und an der alle Bundesländer beteiligt sind. Der Sitz ist in Hessen. (ebd.)
„Aufgabe der GÜL ist die fachliche Überwachung der Probanden. Sie nimmt die Ereignismeldungen zu jeder Tages- und Nachtzeit entgegen und bewertet diese im Hinblick auf möglicherweise notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Führungsaufsicht. Insbesondere nimmt sie Kontakt mit dem Probanden auf, um durch ein klärendes Gespräch die Situation unmittelbar zu entschärfen. Sie übernimmt daher die notwendige Filterfunktion, um die Anzahl etwaiger unnötiger Einsätze insbesondere der Polizei und der örtlichen Bewährungshilfe so gering wie möglich zu halten.“ (ebd.)
Deutschlandweit ist die Entlassungsvorbereitung von Seiten der Justizvollzugsanstalten in § 15 des Strafvollzugsgesetzes geregelt, in dem konkret benannt ist:
„(1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§ 11).
(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.“
Im Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) vom 27.2.2014 sind in den §§ 50 – 54 die Regelungen der Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehenden Betreuung von Strafgefangenen aufgeführt. So ist dort in § 50 Abs. 1 zur Vorbereitung der Eingliederung beschrieben: „Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in Freiheit abzustellen. Die Straf- und Jugendstrafgefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.“
Die Erziehungsanstalt gehört zu den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Zur Voraussetzung der Unterbringung ist im § 64 StGB konkret benannt:
„(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.“
Sofern die Unterbringung neben der Freiheitsstrafe angeordnet wird, wird grundsätzlich erst die Maßregel vor der Strafe vollzogen und auch auf die Strafe angerechnet (§ 67 Abs. 1 und Abs. 4 StGB).
Die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf 2 Jahre nicht übersteigen (§ 67d StGB). Es gibt festgelegte Überprüfungsfristen für das Fortbestehen von stationären Maßregeln. Diese Frist beträgt bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich 6 Monate (§ 67e Abs. 2 StGB)
Maßregelvollzugseinrichtung für die Unterbringung nach § 64 StGB in Thüringen ist das Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH (Eisfelder Str. 41, 98646 Hildburghausen, Postfach 98642, Tel.: 03685 7769450, Fax: 03685 7769452, mehr Informationen unter www.fachkrankenhaus-hildburghausen.de).
Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde (=Staatsanwaltschaft) nach vorheriger Androhung angeordnet und vollstreckt. Dabei entspricht ein Tagessatz einen Tag Inhaftierung.
Weiterführende Informationen sind unter „Geldstrafe“ zu finden.
Erziehungsmaßregeln sind im Jugendstrafrecht nach § 9 JGG einerseits die Erteilungen von Weisungen, andererseits die jugendrichterliche Anordnungsmöglichkeit, Hilfe zur Erziehung nach §12 JGG in Anspruch zu nehmen. Letzteres ist eine Erziehungsbeistandschaft oder eine betreute Wohnform.
Vordergründiges Ziel ist nicht die Sanktionierung der Tat, sondern die Erziehung des jugendlichen Täters.
Mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und der Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung von 2007 wurde die Forensische Ambulanz als eine Institution mit an der Führungsaufsicht beteiligt. So sind zur Forensischen Ambulanz im Strafgesetzbuch folgende Grundsätze zur Arbeit benannt:
Das Gericht kann der Ambulanz allerdings keine Anweisungen für die Tätigkeit im Rahmen der Führungsaufsicht erteilen (im Unterschied zur Bewährungshilfe und der Aufsichtsstelle - § 68a Abs. 5 StGB).
Wenn es Uneinigkeiten zwischen Ambulanz und Aufsichtsstelle und/oder Bewährungshilfe über die angemessene Hilfe und Betreuung der verurteilten Person gibt, kann keine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden (anders bei Unstimmigkeiten zwischen Aufsichtsstelle und Bewährungshilfe - § 68a Abs. 4 StGB)
(http://www.dbh-online.de/fa/Freese_2013-03-11_FA+Forensische-Nachsorge_60-Vortrag-lang)
Somit wird der Forensischen Ambulanz weitestgehende Unabhängigkeit von gerichtlicher Einflussnahme gewährleistet. Datenschutzrechtliche Grundlagen für die Forensischen Ambulanzen werden in § 68a Abs. 8 StGB dargelegt.
Im Weisungskatalog zur Führungsaufsicht ist die Forensische Ambulanz gleichfalls benannt:
So kann das Gericht eine verurteilte Person anweisen: „sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen“ (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB). Dies ist die Vorstellungsweisung auch für Therapieunwillige zur Herstellung von Therapiebereitschaft.
Andernfalls ist formuliert: „Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen.“ (§ 68b Abs. 2 S. 2 StGB). Diese Weisung kann ohne Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. Die Therapieweisung beinhaltet eine Handlungspflicht für die verurteilte Person, jedoch nicht zwangsläufig für die Forensische Ambulanz. Es muss zunächst ein Behandlungsvertrag geschlossen werden. (http://www.dbh-online.de/fa/Freese_2013-03-11_FA+Forensische-Nachsorge_60-Vortrag-lang)
In Thüringen gibt es eine Forensische Institutsambulanz im Asklepios Fachkrankenhaus Stadtroda (036428/5620, https://www.asklepios.de/stadtroda/experten/forensische-psychiatrie/forensische-institutsambulanz/)
sowie die Therapeutische Ambulanz von Pro Familia in Erfurt (Am Anger 14, Tel: 0361/ 43020373, http://www.profamilia.de/angebote-vor-ort/thueringen/erfurt-therapeutische-ambulanz.html)
Fahrerlaubnis wird die verwaltungsrechtliche Erlaubnis genannt, Führerschein das entsprechende Dokument. Das Gericht kann neben der Führerscheinbeschlagnahme nach §§ 94 Abs. 3, 98 StPO auch die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen nach § 111a StPO, sofern dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass im späteren Urteil die Fahrerlaubnis entzogen wird (Schott, Möllers 2005, S.154). Eine Beschlagnahme nur des Führerscheins erfolgt, wenn nur ein Fahrverbot (1 bis 3 Monate) angeordnet wurde und der Führerschein danach dem Verurteilten wieder zugesandt wird.
Die mit Rechtskraft des Urteils eintretende Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins sind in § 69 Abs. 3 S. 2 und § 69 Abs. 1 StGB geregelt (als Maßregel der Besserung und Sicherung). Zugleich wird immer eine Sperrzeit für die Neuerteilung bestimmt.
Zuständig für die Beantragung zur Wiedererlangung des Führerscheines ist die Führerscheinstelle am aktuellen Wohnort. Dort kann jede Person, sofern ggf. die Sperrzeit abgelaufen ist, den Führerschein wieder beantragen. Mit der Festlegung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) muss man rechnen, wenn der betreffenden Person die Fahrerlaubnis z.B. wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Alkohol entzogen wurde. Dabei muss in letzterem Fall der Promillewert im Blutalkohol 1,6 oder mehr betragen haben oder bereits eine noch nicht gelöschte Verurteilung wegen Alkohol im Straßenverkehr vorliegen. Zumeist werden in diesen Fällen im Vorfeld der MPU auch Abstinenznachweise des jeweiligen Suchtmittels gefordert.
Die Führungsaufsicht ist im Gesetz den „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ zugeordnet, zu denen daneben auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt, in einer Sicherungsverwahrung sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot gehören. Ziel ist es, bei Straffälligen mit besonderem Rückfallrisiko eine kontrollierende Unterstützung und Betreuung unter Wahrung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zu gewährleisten.
Verschiedene Konstellationen führen zu einer Führungsaufsicht:
Die Führungsaufsicht dauert mindestens 2 bis höchstens 5 Jahre. Nicht eingerechnet wird die Zeit, in der der Unterstellte inhaftiert, flüchtig bzw. unbekannten Aufenthalts ist. Bei im § 68c Abs 2 StGB genannten Voraussetzungen, d.h. in Ausnahmefällen kann eine unbefristete Führungsaufsicht angeordnet werden.
Wichtige Institutionen im Rahmen der Führungsaufsicht sind Strafvollstreckungskammer, Führungsaufsichtsstelle, Bewährungshelfer und Forensische Ambulanz.
§ 68a StGB legt dazu dar:
Zudem werden im Führungsaufsichtsbeschluss vom Gericht Weisungen bestimmt, die in § 68b StGB genannt sind.
Die Bewährungshilfe berichtet regulär über Lebensführung, Erfüllung von Weisungen, das Vorliegen von neuen Straftaten und ggf. dem Vorliegen von klärungsrelevanten Problematiken an die Führungsaufsichtsstelle.
Bei angedachten Weisungsänderungen ist das aufsichtsführende Gericht zuständig.
Ein Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht ist unter bestimmten Voraussetzungen (strafbewehrte Weisungen) eine Straftat nach § 145a StGB. Nach einem Strafantrag der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichtes gibt es ein reguläres Strafverfahren nach § 145a StGB, dass zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren führt.
Die Führungsaufsichtsstelle ist neben dem Bewährungshelfer und in entsprechenden Fällen der Forensischen Ambulanz eine gesetzlich festgelegte Instanz beim Vorliegen einer Führungsaufsicht nach § 68 ff StGB. Daneben ist das Vollstreckungsgericht (Strafvollstreckungskammer) zuständig zur Beschlussfassung und wenn es im weiteren Verlauf um die Beantragung von Weisungsänderungen geht.
Die Führungsaufsichtsstelle hat sowohl eine Überwachungs- und Kontrollfunktion als auch eine Hilfs- und Unterstützungsfunktion.
Diese sind in § 68a Abs. 2 und 3 näher benannt:
Sofern bezüglich bestehender Fragen, die die Hilfe und Betreuung des Verurteilten betreffen, zwischen der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer kein Einvernehmen besteht, entscheidet das Gericht (§ 68a Abs. 4 StGB). Auch kann das Gericht der Aufsichtsstelle Anweisungen für ihr Arbeit erteilen (§ 68a Abs.5 StGB).
Ein Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht nach § 145a StGB wird lediglich auf Strafantrag der Führungsaufsichtsstelle verfolgt.
Daneben hat die Führungsaufsichtsstelle auch weitere Befugnisse, wie z.B. Einholung von Berichten von Bewährungshilfe und forensischer Ambulanz, Polizei- und Meldeamtsanfragen, Auskunfts- und Ermittlungsersuchen nach § 463a StPO sowie Anregung weiterer Maßnahmen wie Krisenintervention nach § 67h StGB, unbefristete Führungsaufsicht, Verkürzung der Führungsaufsichtsdauer, Ergänzung oder Konkretisierung und Aufhebung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB.
Führungsaufsichtsstellen sind in Thüringen den Landgerichten angegliedert und in Gera, Erfurt, Meiningen und Mühlhausen vorhanden.
Eine Geldstrafe (§§ 40 ff StGB) wird durch Strafbefehl oder Urteil gerichtlich festgelegt und ist abzugrenzen von Ordnungs-, Zwangsgeldern und Geldbußen. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen.
Das Tagessatzsystem wird wie folgt festgelegt:
Die Geldstrafe ergibt sich durch Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe, d.h. bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 10 € beträgt die Geldstrafe 900 €.
Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden in der Regel nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, in bestimmten Fällen gelten hier jedoch Ausnahmen (bei weiteren Einträgen oder speziell aufgelisteten Straftaten, vgl. § 32 BZRG).
Die Tilgung der Geldstrafe soll vorrangig durch Zahlung erfolgen. Ist ein Verurteilter nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Geldstrafe sofort zu begleichen, dann kann ihm auf Antrag Ratenzahlung gewährt werden (§ 42 StGB). Nach § 459a StPO entscheidet bei Geldstrafen die Vollstreckungsbehörde (= Staatsanwaltschaft) über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen.
Ist ein Verurteilter aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten, kann ihm auf Antrag an die Staatsanwaltschaft auch die alternative Ableistung von gemeinnütziger Arbeit gestattet werden. Unter folgendem Link ist die Thüringer Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit zu finden:
http://www.thueringen.de/imperia/md/content/olg/sozdienst/verordnung.pdf
Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von der Vollstreckungsbehörde (=Staatsanwaltschaft) angeordnet und vollstreckt. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Euro.
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass eine Geldstrafe also als Zahlung (in Raten), als gemeinnützige Arbeit oder in Form von Haftunterbringung getilgt werden.
Daneben kann eine Geldzahlung auch im Bewährungsbeschluss benannt sein, z.B. als Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 2 oder § 15 Abs. 1 JGG, was aber nicht der o.g. Geldstrafe entspricht.
Siehe „Arbeitsstunden“
Gerichtshilfe ist in der Praxis meist die Beratung und Vermittlung an geeignete Einsatzstellen zur Ableistung der gemeinnützigen Arbeitsauflage. Mehr Informationen dazu unter der Überschrift „Arbeitsstunden“.
Daneben kann die Gerichtshilfe auch noch in anderen Bereichen tätig werden, d.h. Lebensumstände oder spezielle Fragestellungen untersuchen und dazu der auftraggebenden Behörde berichten (z.B. nach § 463d StPO). Dies ist zum Beispiel in Ermittlungssachen oder in Gnadensachen der Fall.
Gesamtstrafe kann nur im Erwachsenenstrafrecht gebildet werden.
Nach § 53 StGB („Tatmehrheit“) ist Voraussetzung der Gesamtstrafenbildung, dass ein Täter mehrere Straftaten begangen hat, die in einem Urteil gemeinsam abgeurteilt werden können. Bei mehreren Strafen wird die höchste Einzelstrafe (juristisch: Einsatzgeld- oder Einsatzfreiheitsstrafe) angemessen erhöht, wobei die Summe aller Einzelstrafen aber nicht erreicht werden darf. Eine Gesamtstrafe kann auch nachträglich mit mehreren Urteilen gebildet werden, wenn alle Taten vor dem Zeitpunkt des ersten Urteils liegen.
Die Bildung der Gesamtstrafe ist in § 54 StGB beschrieben:
Es ist auch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die zu verurteilende Straftat im Zeitpunkt vor der bereits abgeurteilten Tat liegt.
In Fällen, in denen das zuständige Gericht keine Kenntnis von einer früheren Verurteilung vorliegen hatte, kann nach § 460 StPO eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung erfolgen. Im Wortlaut: „Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.“
Das Pendant dazu im Jugendstrafrecht ist die Einheitsjugendstrafe, die jedoch etwas andere Voraussetzungen aufweist, insbesondere keine Einzelstrafen kennt und aus einer Gesamtbetrachtung gebildet wird (vgl. Einheitsjugendstrafe).
Gesetzlicher Betreuer (Betreuungsrechtlicher Betreuer)
Justizsozialarbeiter arbeiten auch mit gesetzlichen Betreuern zusammen und können, sofern Probanden bedingt durch im weiteren benannten Gründen mit bestimmten Aufgabenbereichen überfordert sind, beim örtlich zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine gesetzliche Betreuung anregen.
„Bei der Betreuung handelt es sich um die gesetzliche Vertretung von Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend beziehungsweise dauerhaft nicht selbst regeln können (…). Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht. (…) Hier kann der Betroffene selbst einen Antrag stellen oder Dritte die Einrichtung einer Betreuung anregen.(…)Die Einrichtung einer Betreuung wird zunächst auf ein halbes Jahr begrenzt (vorläufige Betreuung). Dann wird erneut überprüft, ob eine endgültige Betreuung notwendig ist. Endgültige Betreuungen werden vom Betreuungsgericht nach sieben Jahren wieder überprüft. Betreuungen können – auf Anregungen des Betroffenen oder des Betreuers – jederzeit wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung der Betreuung kann beim Betreuungsgericht beantragt werden (…)“ ( https://www.familienratgeber.de/recht/gesetzliche_betreuung.php)
Betreuung kann gerichtlich angeordnet werden (Betreuer hat dann orangefarbenen Betreuerausweis) oder vom Betreuten durch Vollmacht, am besten notariell beglaubigt, eingerichtet werden. Eine privatschriftliche Vollmacht muss nicht anerkannt werden.
Die konkreten Aufgaben des gesetzlichen Betreuers werden vom Betreuungsgericht festgelegt und sind im Betreuerausweis niedergeschrieben. Diese sind zum Beispiel Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen und sonstigen Einrichtungen, Post- und Fernmeldeangelegenheiten, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und fast immer Vermögensangelegenheiten, in schwerwiegenden Fällen mit Einwilligungsvorbehalt des Betreuers in jedes Rechtsgeschäft.
Siehe „ORANGE“
Eine positive Entscheidung zu einem Gnadengesuch ist nur bei ganz besonderen Härten im Einzelfall möglich, d.h. wenn besondere Umstände vorliegen, die durch das Strafgericht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten und die zu einer unerträglichen Härte im Einzelfall führen würden. Handelt es sich um eine Strafrestaussetzung zur Bewährung im Gnadenwege, so ist entscheidend, dass die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB bereits hinreichend genutzt wurde.
In Thüringen ist dazu die Thüringer Gnadenordnung (ThürGnO) – Verwaltungsvorschrift vom 20.07.1995 maßgeblich, in der die gesetzlichen vorgeschriebenen Einzelheiten zum Verfahrensweg niedergeschrieben sind.
Nach § 114 Abs. 1 StPO wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. Formell sind im Haftbefehl folgende Punkte anzuführen:
Die Haftgründe sind unter dem Punkt „Untersuchungshaft“ aufgeführt.
Unter spezifischen in § 116 StPO genannten Fällen besteht die Möglichkeit, den Vollzug des Haftbefehls unter Erteilung bestimmter Auflagen auszusetzen.
Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er zu jedem Zeitpunkt Haftprüfung beantragen, d.h. es ist dann gerichtlich zu prüfen, ob der Haftbefehl aufgehoben wird oder dessen Vollzug nach § 116 StPO auszusetzen ist. (§ 117 Abs. 1 StPO)
Neben der Anordnung der Untersuchungshaft gibt es noch weitere Arten von Haftbefehlen, so zum Beispiel den Haftbefehl in der Hauptverhandlung (bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Angeklagten nach § 230 Abs. 2 StPO) , den Sicherungshaftbefehl (nach § 453c als vorläufige Maßnahme vor dem Widerruf der Aussetzung), den Vollstreckungshaftbefehl (nach § 457 StPO, wenn der Verurteilte flüchtig ist, zum Strafantritt nicht erscheint etc.) und den Unterbringungsbefehl (einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO).
HEADS ist die Abkürzung für „Haftentlassenen-Auskunftsdatei-Sexualstraftäter“.
Die Bundesländer haben für ein verbessertes Risikomanagement im Umgang mit besonders gefährlichen und rückfallgefährdeten Sexualstraftätern jeweils eigene, in der Benennung teilweise gleiche und teilweise unterschiedliche Konzepte entwickelt. In Thüringen gibt es seit 2011 die Umsetzung der HEADS-Konzeption. Ziel von HEADS ist gerade für diese o.g. Tätergruppe das Risiko der erneuten Begehung von Straftaten zu minimieren und damit auch dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Zunächst erfolgt eine Kategorisierung der Täter anhand eines einheitlichen Kriterienkatalogs zur Gefährlichkeit. Es findet zu den betreffenden Tätern ein exakt konzeptionell festgelegter Informationsaustausch zwischen festgeschriebenen Institutionen und Verantwortlichen statt. Dies sind unter anderem: Führungsaufsichtsstelle, Polizei, Strafvollstreckungskammer und Bewährungshilfe. Auch werden spezifisch einzuleitende Interventions- und Überwachungsmaßnahmen geplant.
Heranwachsender ist laut § 1 Abs.2 JGG, wer zum Tatzeitpunkt mindestens 18 Jahre alt war und das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Jugendlicher ist, wer mindestens 14 Jahre alt ist, aber noch nicht 18 Jahre ist (vgl. „Jugendlicher“).
Die Anwendung des Jugendstrafrechtes auf Heranwachsende ist für das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die in § 105 Abs. 1 JGG genannt sind, und zwar wenn
Im Jugendstrafrecht kann der Richter nach Anhörung des Jugendamtes dem Jugendlichen oder Heranwachsenden auch auferlegen, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen (§ 12 JGG). Dies kann entweder eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII oder eine betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII sein.
Es gibt 3 Formen von Jugendarrest nach § 16 Abs. 1 JGG: Freizeit-, Kurzarrest und Dauerarrest.
§ 16 JGG definiert, welche Zeitspannen dies im Einzelnen bedeutet:
Arrest wird als Zuchtmittel im Urteil angeordnet oder als Beugearrest im Vollsteckungsverfahren durch Beschluss angeordnet (z.B. bei nicht erfüllten Auflagen).
In einer Jugendarrestanstalt wird der Jugendarrest vollstreckt. Für den Freistaat Thüringen wird der Jugendarrest in der Jugendarrestanstalt Arnstadt vollstreckt.
Die Jugendgerichtshilfe ist den Jugendämtern angegliedert (§ 38 Abs. 1 JGG).
Im Verfahren vor dem Jugendgericht bringt der Vertreter der Jugendgerichtshilfe die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung. In diesem Rahmen unterstützen sie die Justizbehörden durch Persönlichkeitserforschung, Darstellung und Erläuterung der Entwicklung und Umwelt des jugendlichen Beschuldigten sowie indem sie sich zu weiteren Maßnahmen äußern, die zweckmäßig erscheinen. Die Jugendgerichtshilfe ist im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen heranzuziehen, vom Zeitpunkt her so früh wie möglich. Beschleunigt berichten sie in Haftsachen.
In einer Hauptverhandlung soll jeweils der Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe erscheinen, der die Nachforschungen angestellt hat. Wenn nicht ein Bewährungshelfer für den verurteilten Jugendlichen bestellt ist, hat der Vertreter der Jugendgerichtshilfe die Überwachung der Auflagen- und Weisungskontrolle vorzunehmen. Während der Bewährungszeit ist laut Gesetz eine enge Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer vorgesehen. Ist der betreffende Jugendliche inhaftiert, so bleibt der Vertreter der Jugendgerichtshilfe mit diesem in Verbindung und unterstützt dessen Wiedereingliederung in die Gemeinschaft (§ 10 Abs. 2, 3 JGG).
Jugendlicher ist nach dem JGG § 1 Abs. 2, wer zum Zeitpunkt der Tat vierzehn Jahre alt ist und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Vorschriften zur Verantwortlichkeit und der rechtlichen Einordnung der Taten von Jugendlichen finden sich in den §§ 3 und 4 JGG.
Wer mindestens 18 Jahre alt ist aber noch nicht 21 Jahre, ist Heranwachsender (vgl. Punkt „Heranwachsender“).
Eine Jugendstrafanstalt (JSA) ist eine Justizvollzugsanstalt, in der jugendliche und heranwachsende Straftäter bis zum 24. Lebensjahr (§ 114 JGG) einsitzen.
Zusätzlich gibt es in Erwachsenenanstalten spezielle Abteilungen für Jugendliche, die zumeist dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen.
Anders als in der Justizvollzugsanstalt (JVA) für Erwachsene wird in einer JSA dem Erziehungsgedanken größere Rechnung getragen sowie großer Wert auf die Ausbildung der Gefangenen gelegt.
In der Jugendarrestanstalt wird Jugendarrest vollstreckt. Näheres unter diesem Punkt.
In Thüringen ist die JSA Arnstadt für die Vollstreckung von Jugendstrafe zuständig.
Siehe „Bewährungshelfer“
Eine Justizvollzugsanstalt(JVA) ist in Deutschland eine Einrichtung zur Unterbringung von Gefangenen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind oder zur Unterbringung von Untersuchungsgefangen (U-Haft). Andere Haftarten sind Zivilhaft, Ordnungshaft, Ersatzfreiheitsstrafe und Abschiebehaft. (http://www.juraforum.de/lexikon/justizvollzugsanstalt).
Jugendstrafe wird in einer Jugendstrafanstalt (JSA) vollstreckt und Jugendarrest in einer Jugendarrestanstalt (JAA). Näheres dazu unter den einzelnen Überschriften.
Die Einhaltung der Bewährungshilfetermine ist für Probanden bei Bewährungsunterstellung wichtig, um nicht gegen die Kontakthaltungspflicht zu verstoßen und damit gerichtliche Konsequenzen zu riskieren.
Hartnäckige Nichteinhaltung von Bewährungshilfeterminen kann zum Widerruf der Bewährungsaussetzung führen, wenn sich dadurch eine negative Prognose oder ein Scheitern für die Bewährungsprognose ergibt.
Weiterführende Informationen unter dem Punkt „Bewährungsunterstellung“ zu finden.
„Kriminalität oder kriminelles Handeln bezeichnet das von den jeweilig bestehenden strafrechtlichen Normen abweichende Verhalten. Kriminalität kommt in allen sozialen Schichten vor und wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, z. B. durch das soziale Umfeld eines Menschen, seine sozioökonomische Lage, die sich ihm bietenden Gelegenheiten zur Tatbegehung und seine erlernten individuellen Fähigkeiten zur Konfliktregulierung und zur Bewältigung schwieriger Lebenssituationen.“ (http://www.pd-ol.polizei-nds.de/kriminalitaet/-528.html)
Wichtige Hinweise zum Ausmaß der Kriminalität gibt die Polizeiliche Kriminalstatistik, die jährlich vom Bundeskriminalamt herausgegeben wird. Hier sind die rechtswidrigen Straftaten aufgezählt, die der Polizei bekannt geworden sind, die Zahl der ermittelten Tatverdächtigen und weitere Angaben zu Fällen, Opfern oder Tatverdächtigen. Nähere Angaben zur Polizeilichen Kriminalstatistik sind zu finden unter dem Link: http://www.bka.de/nn_205932/DE/DasBKA/Aufgaben/Zentralstellen/PKS/pks__node.html?__nnn=true
„Die Kriminalprognose definiert sich als eine Wahrscheinlichkeitsaussage über zukünftiges Legalverhalten.“ (http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=&KL_ID=214), d.h. eine Prognose über Straffreiheit in der Zukunft.
Bei jeder strafrechtlichen Sanktion muss neben weiteren Strafzwecken wie Sühne, Schuldausgleich etc. auch individuell überprüft werden, inwieweit sie im konkreten Fall neuen Straftaten vorbeugt bzw. diese verhindert. Im geltenden Rechtssystem gibt es verschiedene Anwendungsfelder der Kriminalprognose. Im Wesentlichen umfasst dies die Urteilsprognose, die Vollzugsprognose und die Entlassungsprognose.
Bei der Urteilsprognose entscheidet das Gericht zum Zeitpunkt des Urteils über das vom Angeklagten zu erwartende Legalverhalten. Dies ist beispielsweise in den §§ 46 Abs. 1 S. 2, 47 Abs. 1, 56 Abs. 1, Abs. 2, 59 Abs. 1 StGB und in den §§ 5 Abs. 2, 10, 13 Abs. 1 oder 17 Abs. 2 JGG berücksichtigt.
Die Gefährlichkeits- oder Vollzugsprognose ermöglicht einerseits Aussagen über das Verhalten eines Inhaftierten bezüglich Flucht- und Missbrauchsprognosen z.B. bei der Gewährung von Lockerungen nach §§ 10 und 11 Strafvollzugsgesetz. Die Gefährlichkeitsprognose ist im Vorfeld der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung zu stellen nach den §§ 63, 64, 66 StGB.
Die Entlassungsprognose ist nach einer Verbüßung oder Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zu treffen über das wahrscheinliche Legalverhalten des Verurteilten in Freiheit. Gesetzliche Regelungen dazu sind beispielsweise zu finden in den §§ 57, 57a StGB, § 88 JGG und § 67d Abs. 2 StGB.
Es gibt vier hauptsächliche Methoden zur Prognoseerstellung:
- 1.die intuitive Methode
subjektive, aufgrund der Menschenkenntnis und Berufserfahrung geprägte Einschätzung des Beurteilers zum Beispiel durch Richter oder Staatsanwalt
=> Kritik: vor allem fehlende Objektivität und Reliabilität
- 2.die klinische Methode
Einschätzung durch forensisch-psychiatrische oder psychologische Sachverständige
=> Kritik: Übertragung kriminalprognostischer Beurteilungskriterien von psychisch kranken auf psychisch gesunde Straffällige mit geringen Ergänzungen, keine einheitlichen Standards
- 3.die statistische Methode
insbesondere Einschätzung aufgrund von Prognosetafeln
=> Kritik: Gleichgewicht der verschiedenen Prognosekriterien, fehlende Einbeziehung von aktuell positiven Veränderungsvariablen, also dynamischen Faktoren
- 4.die idealtypisch-vergleichende Methode
MIVEA – Methode der idealtypisch-vergleichenden Einzelfallanalyse auf Basis der Tübinger Jungtäter-Vergleichsuntersuchung
der strikte Einzelfallbezug des Täters bleibt gewahrt, gleichzeitig aber auch klare inhaltliche Vorgaben durch eingegrenzte Beurteilungskriterien; differenzierte Auseinandersetzung des Täters in seinen sozialen Bezügen zeigt individuelle Stärken und Schwächen auf, ermöglicht damit eine zuverlässige Gesamteinschätzung und bietet fundierte Ansatzpunkte für zuverlässige Interventionen
Die einzelnen Prognosemethoden können niemals zu 100 % iger Sicherheit das Legalverhalten eines Probanden vorhersagen . (http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=&KL_ID=214, http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/krimi/DVJJ/Aufsaetze/Maschke_Werner_2008.pdf, http://www.rechtslexikon.net/d/kriminalprognose/kriminalprognose.htm)
Krisenintervention (bzgl. Maßregel)
Dies greift bei einer Person, deren Maßregel Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (nach § 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (nach § 64 StGB) zur Bewährung ausgesetzt wurde und damit Führungsaufsicht eingetreten ist unter der Voraussetzung, dass entweder eine akute Verschlechterung des Zustandes oder ein Rückfall in Suchtverhalten eingetreten ist. Als Alternative zu einem Widerruf der Aussetzung nach § 67g StGB und damit der gänzlichen Wiederinvollzugsetzung der Maßregel, wird die Unterbringung nur für eine zeitlich befristete Dauer von zunächst maximal 3 Monaten wieder in Vollzug gesetzt. Unter den selben Voraussetzungen kann das Gericht diese Maßnahme erneut anordnen oder verlängern. Insgesamt darf die befristete Wiederinvollzugsetzung allerdings maximal 6 Monate betragen. (§ 67h Abs. 1 StGB)
Sofern der Zweck der befristeten Krisenintervention bereits vor Ablauf der gesetzten Frist erreicht ist, hebt das Gericht die Maßnahme bereits vorher auf (§ 67h Abs. 2 StGB).
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Im Strafgesetzbuch werden im § 61 sechs Maßregeln der Besserung und Sicherung benannt:
freiheitsentziehende Maßregeln sind die Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt, in einer Sicherungsverwahrung sowie als nicht-stationäre Maßnahmen die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot. Die Maßregeln können neben oder anstelle einer Strafe bestehen zur „Besserung“ (also therapeutisch begleiteten Aufarbeitung und Resozialisierung) von Straftätern oder zur Sicherung der Allgemeinheit.
„Der Unterschied zwischen Strafen und Maßregeln besteht darin, dass die Strafe eine Schuld des Täters voraussetzt und in ihrer Schwere durch das Maß der Schuld begrenzt wird, während die Maßregeln auch gegen schuldlose (z. B. psychisch kranke oder völlig betrunkene) Täter angeordnet werden können und sich an der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit orientieren.“ (http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22552/massregeln-der-besserung-und-sicherung).
Nach § 62 StGB darf eine entsprechende Maßregel nicht angeordnet werden, wenn sie außer Verhältnis zum Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr und zur Bedeutung der begangenen oder zu erwartenden Taten steht.
Im Jugendstrafrecht sind in § 7 JGG vergleichbar zum Strafgesetzbuch Maßregeln der Besserung und Sicherung und deren Voraussetzungen benannt. Diese sind: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 7 Abs. 1JGG) sowie die vorbehaltene und sogleich angeordnete Sicherungsverwahrung (§ 7 Abs. 2 JGG).
Die einzelnen Maßregeln sind unter den entsprechenden Unterpunkten nachzulesen.
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Maßregelvollzug
Grundsätzliches zum Maßregelvollzug ist zu finden unter „Maßregeln zur Besserung und Sicherung“.
Maßregelvollzugseinrichtung für die Unterbringung nach § 64 StGB in Thüringen ist das Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH (Eisfelder Str. 41, 98646 Hildburghausen, Postfach 98642, Tel.: 03685 7769450, Fax: 03685 7769452, www.fachkrankenhaus-hildburghausen.de) .
Für die Unterbringung nach § 63 StGB sind folgende thüringer Einrichtungen zuständig:
- Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH (Klinik für Forensische Psychiatrie, Pfafferode 102, 99974 Mühlhausen, Tel: 03601/803700, mehr unter dem Link: http://www.oehk.de/unser-leistungsspektrum/voll-und-teilstationaere-kliniken/forensikklinik0.html)
- Asklepios Fachklinikum Stadtroda (Klinik für Forensische Psychiatrie, Bahnhofstr. 1, 07646 Stadtroda, mehr Informationen unter dem Link: https://www.asklepios.de/stadtroda/experten/forensische-psychiatrie/)
Es gibt im Strafverfahren zahlreiche Regelungen, die die Rechtsstellung des Opfers einer Straftat bestimmen.
Durch Erstattung der Strafanzeige wird veranlasst, dass die Strafverfolgung gegen den Täter aufgenommen wird. Im Ermittlungsverfahren kann das Opfer gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen und evtl. über ein Klageerzwingungsverfahren die Staatsanwaltschaft dazu zwingen, Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben.
Bei vielen Straftaten gegen eine Person kann sich das Opfer dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen. Antrag und Verfahren sind kostenfrei. Besonderes Recht dabei ist ein Fragerecht bei Zeugenvernehmungen und Teilnahme in der Hauptverhandlung, auch wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
Bei der Vernehmung des Opfers als Zeuge sind seine Interessen weitgehend zu schützen. Zum Persönlichkeitsschutz sollen Fragen, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, nur gestellt werden, wenn es zur Wahrheitsfindung unerlässlich ist (§ 68a Abs. 1 StPO).
Nach § 403 ff. StPO kann das Opfer im Adhäsionsverfahren innerhalb eines Strafprozesses die eigenen Entschädigungsansprüche geltend machen. Ansonsten muss das Opfer in einem eigenen Zivilverfahren gegen den Täter vorgehen.
Wenn der Täter nicht ermittelt werden kann oder der verurteilte Täter mittellos ist, hat das Opfer ggf. Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz können Opfer einer Gewalttat für den erlittenen Gesundheitsschaden in Anspruch nehmen. Auch gemeinnützige Organisationen, wie z.B. der Weiße Ring gewähren Entschädigungen.
Zudem besteht die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleiches als eigenes strafprozessuales Instrument (§§ 153a, 155a und 155b StPO) (http://www.rechtslexikon.net/d/opferschutz/opferschutz.htm)
Es gibt Informationsblätter bei der Polizei, die detailliert über Opferrechte aufklären.
Neben den prozessualen Instanzen des Opferschutzes ist an dieser Stelle auch die Bewährungshilfe zu nennen, die durch die Resozialisierungsarbeit mit den Tätern auch neuen Opfern vorbeugen kann.
ORANGE – Gewaltkonfliktberatung
Die ORANGE Gewaltkonfliktberatung ist ein Modellprojekt der Täterarbeit Häusliche Gewalt in Trägerschaft des Bewährungs- und Straffälligenhilfe Thüringen e.V..
Zielgruppe dieser Gruppenarbeit sind Täter häuslicher Gewalt gegen ihre (Ex-)Partnerinnen; dabei sowohl Personen, die von selbst eine Verhaltensänderung wünschen, als auch von anderen Institutionen vermittelte Personen, z.B. von der Justiz.
Vorrangiges Ziel ist die Vermeidung erneuter häuslicher Gewalt. In der Gruppenarbeit spielt neben anderen Faktoren auch die Verantwortungsübernahme für die eigenen Taten, die Verinnerlichung alternativer Konfliktlösungsstrategien und die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit in der Beziehung eine große Rolle.
Auch eine Beratung für Männer, die eine gewalttätige Eskalation von Konflikten in ihrer Partnerschaft befürchten, findet bei ORANGE statt.
„Grundsätzlich sind mit Prävention in der Sozialarbeit alle jene Anstrengungen gemeint, die darauf gerichtet sind, Notlagen zu prognostizieren und deren Entstehung durch die Entwicklung systematischer und gradueller Strategien zu verhindern. Prävention setzt also das frühzeitige Erkennen von Problemlagen voraus und die Intervention durch systematisch und graduell aufeinander abgestimmte umfassende Maßnahmen, damit deren Eintreten verhindert wird.“ (Dt. Verein für öff. und priv. Fürsorge 1997 S. 730 f.)
Im Bereich der Kriminologie meint dies Abschreckung, vorausschauende Verhütung von Gefahren und Vorbeugung gegen künftige Kriminalität. (http://www.rechtslexikon.net/d/praevention/praevention.htm)
Im kriminologischen Sprachgebrauch wird zwischen Generalprävention und Spezialprävention unterschieden.
Generalprävention meint eine Abschreckung, weitere Straftaten zu begehen durch allgemeine Strafandrohung.
Spezialprävention zielt darauf ab, durch unmittelbares Einwirken auf den Täter künftige Straftaten zu verhindern (Dt. Verein für öff. und priv. Fürsorge 1997, S.730). Bezogen auf die Bewährungshilfe wird durch die Arbeit mit den Tätern also spezialpräventive Arbeit geleistet.
Das Wort Proband stammt von dem lateinischen Wort „probare“ ab und bedeutet prüfen. Es bezeichnet entweder eine Person, die sich einer Prüfung unterzieht oder als Versuchsperson untersucht wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Proband).
Neben Versuchspersonen auf verschiedenen Forschungsgebieten werden auch die zu betreuenden Klienten in der Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht dementsprechend bezeichnet.
Siehe „Kriminal- und Sozialprognose“
Psychiatrisches Krankenhaus (als Maßregelvollzug)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gehört zu den freiheitsentziehenden Maßregeln. Die Voraussetzungen für diese Unterbringung ist in § 63 StGB festgeschrieben:
„Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist“
Sofern die Unterbringung neben der Freiheitsstrafe angeordnet wird, wird grundsätzlich erst die Maßregel vor der Strafe vollzogen und auch auf die Strafe angerechnet (§ 67 Abs. 1 und 4 StGB).
Die maximale Dauer der Unterbringung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es gibt festgelegte Überprüfungsfristen, inwieweit die stationäre Maßregel fortbestehen soll. Diese Frist beträgt bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich 1 Jahr (§ 67e Abs. 2 StGB)
In Thüringen wird die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gewährleistet durch:
- Ökumenisches Hainich Klinikum gGmbH (Klinik für Forensische Psychiatrie, Pfafferode 102, 99974 Mühlhausen, Tel: 03601/803700, mehr unter dem Link: http://www.oehk.de/unser-leistungsspektrum/voll-und-teilstationaere-kliniken/forensikklinik0.html)
- Asklepios Fachklinikum Stadtroda (Klinik für Forensische Psychiatrie, Bahnhofstr. 1, 07646 Stadtroda, mehr Informationen unter dem Link: https://www.asklepios.de/stadtroda/experten/forensische-psychiatrie/)
Die Thüringer Qualitätsstandards wurden 2008 herausgegeben vom Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts (Soziale Dienste in der Justiz Bewährungs- und Gerichtshilfe im Freistaat Thüringen, Zentrale Dienststelle am Thüringer Oberlandesgericht) sowie der Arbeitsgruppe „Standards“. Sie beschreiben die „Rahmenbedingungen der Arbeit der Justizsozialarbeiter in Thüringen in den Sozialen Diensten (Bewährungs-und Gerichtshilfe sowie Führungsaufsicht) und stellen verbindliche, qualitative Mindestanforderungen an die genannten Aufgabenfelder dar. Sie führen damit zu einer vergleichbaren Qualität und somit zu einem einheitlichen Leistungsprofil. Die Qualitätsstandards bieten Orientierung bei der konkreten Berufsausübung, insbesondere auch für Berufsanfänger. Sie sind Grundlage für die professionelle Weiterentwicklung der Tätigkeit in der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie Führungsaufsicht unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen.
Der Aufbau einer tragfähigen Arbeitsbeziehung und die praktische Arbeit mit den Probanden sollte Ziel und Kernelement der Dienstleistung Sozialarbeit sein. Nur wenn es gelingt, mittels vertrauensvoller Zusammenarbeit und helfender Distanz soziale Arbeit als Beziehungsarbeit zu gestalten, können die in den Standards genannten Ziele erreicht werden.
Ein erhebliches Argument für die qualitative Ausgestaltung der Arbeit der Sozialen Dienste ist die Haftvermeidung im Sinne gelungener Resozialisierung als Beitrag der Justizsozialarbeiter zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Die Standards sollten auch weiterhin in einem angemessenen Zeitraum in diesem
Zusammenhang evaluiert und fortgeschrieben werden.“ (Vorbemerkungen der Qualitätsstandards der Sozialen Dienste der Justiz Bewährungs- und Gerichtshilfe unter https://www.thueringen.de/imperia/md/content/olg/sozdienst/qualitaetsstandards.pdf)
Resozialisierung meint die Wiedereingliederung eines Straftäters in die Gesellschaft. Anders formuliert bedeutet Resozialisierung von Straffälligen, „dass diese durch den stattfindenden individuellen Lernprozeß beeinflusst werden sollen, die Wertvorstellungen und Rollenerwartungen der Gesellschaft zu internalisieren und sich entsprechend zu verhalten, dass weitere Straffälligkeit vermieden wird.“ (Dt. Verein für öff. und priv. Fürsorge 1997, S.783 f.)
In § 2 Strafvollzugsgesetz ist zur Resozialisierung benannt: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“
Für die Arbeit der Bewährungshilfe ist Resozialisierung nicht direkt, eher indirekt benannt über § 56d StGB: Demnach unterstellt das Gericht die verurteilte Person einem Bewährungshelfer „wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten“.
Auch für die Unterstellung zur Bewährungshilfe an sich ist das Ziel der Resozialisierung eher indirekt umschrieben als konkret benannt: „Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.“ (§ 56 Abs. 1 StGB)
Reststrafenaussetzung zur Bewährung
Im Erwachsenenstrafrecht setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn nach § 57 Abs. 1 StGB folgende Kriterien erfüllt sind:
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.“
§ 57 Abs 2 besagt, dass unter besonderen Umständen auch bereits nach Verbüßung der Hälfte der gerichtlich festgelegten Freiheitsstrafe, die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Diese sind:
Dabei ist die Dauer der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate.
Es gelten entsprechend die Vorschriften über Bewährungszeit, Auflagen, Weisungen, Bewährungshilfe (§ 56a-56e), die regulär auch bei Strafaussetzung zur Bewährung greifen.
Im Jugendstrafrecht gibt es ähnlich formuliert den § 88 JGG zur Aussetzung des Restes der Jugendstrafe:
„(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.“ Hier gelten wiederum eigene Fristen nach § 88 JGG Abs.2: „Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.“
Nach § 454 StPO sind bei Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören, davon kann unter bestimmten, in § 454 StPO Abs. 1 genannten Fällen abgesehen werden. Die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung trifft sodann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht kann sich nach § 463d StPO der Gerichtshilfe bedienen, z.B. um das Entlassungsumfeld prüfen zu lassen.
Hier soll es nicht um allgemeine im Urteil zu verhängende Sanktionsformen des Gerichtes gehen, wie z.B. die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe, sondern um bewährungs- und führungsaufsichtsrelevante Sanktionsmöglichkeiten.
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat oder wenn der Verurteilte gegen Auflagen und Weisungen bzw. die Kontakthaltungspflicht zur Bewährungshilfe verstößt (§ 56f Abs. 1 StGB).
Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn es ausreicht, weitere Auflagen und Weisungen zu erteilen oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. (§ 56f Abs 2 StGB)
Sofern bei einer Aussetzung der Unterbringung z.B. in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus beim Verurteilten bestimmte nach § 67g Abs. 1-3 StGB benannte Verstöße und Faktoren vorliegen, widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung. Dazu zählen unter anderem, dass der Täter während der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aussicht und Leitung des Bewährungshelfers/der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht. (ebd.)
Weitere Informationen dazu unter der Überschrift „Widerruf“.
Schadenswiedergutmachung ist eine mögliche Auflage nach § 56b Abs. 2 im Erwachsenenstrafrecht, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen soll. (§ 56 Abs. 1 StGB)
Auch im Jugendstrafrecht kann der Richter dem Jugendlichen die Auflage erteilen, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen. (§ 15 Abs. 1 JGG)
Nach § 46a S. 2 kann das Gericht bis zu einem bestimmten zu erwartenden Strafmaß von der Strafe absehen oder diese mildern, wenn der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat und dazu erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erbracht hat (= Schadenswiedergutmachung).
Die Weisung zur Schuldenregulierung kann Inhalt eines Bewährungsbeschlusses sein.
Im StGB ist zu den Weisungen in Verbindung mit § 56c Abs. 1 in § 56c Abs. 2 S. 1 niedergeschrieben: „Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen, (…) Anordnungen zu befolgen, die sich auf (…) die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen“.
Im JGG ist Schuldenregulierung als Weisung nicht explizit genannt, kann aber generell im Rahmen der Weisungen nach § 10 JGG jugendrichterlich festgelegt werden, um die Lebensführung des Jugendlichen zu regeln. Alternativ kann, bei sich herausstellendem Bedarf, auch Unterstützung zur Schuldenregulierung im Rahmen von anderen durch das Jugendgericht festgelegten Maßnahmen, wie z.B. Betreuungsweisung oder Bewährungsunterstellung, erfolgen.
Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Straftäter, die ihre Strafe verbüßt haben, trotz dessen jedoch als gefährlich eingestuft werden, erhalten Sicherungsverwahrung, da ihre Freilassung nicht verantwortbar erscheint. In § 66 ff StGB ist beschrieben, in welchen speziellen tat- und täterrelevanten Fällen die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Dies soll im Einzelnen an dieser Stelle nicht näher beschrieben werden. Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder nachträglich anordnen (§ 66a, b StGB). Es kann zudem jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, jedoch vor Ablauf von 2 Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB).
In einem zwischen Hessen und Thüringen getroffenen Staatsvertrag stehen dem Freistaat Thüringen in der JVA Schwalmstadt – Gebäude E - 15 der insgesamt 60 Plätze für thüringer Sicherungsverwahrte zur Verfügung. Die Einrichtung wurde am 8.August 2014 gemeinsam von den Justizministern beider Länder eröffnet. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Link: http://www.thueringen.de/th4/tmmjv/aktuelles/medieninformationen/80673/
Der Soziale Trainingskurs ist eine mögliche jugendrichterliche Weisung (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 JGG), die der zuständige Richter dem zu verurteilenden Jugendlichen auferlegen kann. Er gehört zu den „Neuen ambulanten Maßnahmen“ und ist ein sozialpädagogisches Gruppenangebot für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren.
Gesetzlich heranzuziehen sind neben dem § 10 JGG auch die §§ 29 und 1 Abs. 1 SGB VIII, also Maßnahmen der Jugendhilfe, Entwicklungsförderung und Erziehung. Im § 29 SGB VIII steht geschrieben: „Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.“
In folgenden Konstellationen kann der Soziale Trainingskurs jugendrichterlich verhangen werden:
- als Alternative zum Jugendarrest (§16 JGG)
- als Alternative zur Jugendstrafe (§17 JGG)
- als Bewährungsauflage (§23 JGG)
- als Weisung in Zuge eines Schuldspruches (§27 JGG)
- als Weisung in Verbindung mit dem §57 JGG
- als vorläufige Anordnung über die Erziehung zur Vermeidung von U-Haft (§71, 72 JGG)
- als Weisung bei Aussetzung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe (§88, ggf. §89 JGG)
(http://www.verein-bwh-wuppertal.de/sozialer%20trainingskurs.pdf)
Ziele von Sozialen Trainingskursen sind hauptsächlich die Prophylaxe von Delinquenz, Erlernen von legalen Verhaltensweisen, Erziehungs- und Entwicklungsförderung sowie soziales Lernen. Dazu gehören weitere Unterziele je nach Gruppenkonzept und Teilnehmerproblematik, so zum Beispiel Steigerung von Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit, Schulung der Selbst- und Fremdwahrnehmung, Erlernen von Handlungsalternativen zu delinquenten und problematischen Verhaltensweisen, Straftataufarbeitung, Förderung von Verantwortungsbereitschaft und Selbständigkeit.
Die sozialpädagogisch-methodische Ausrichtung richtet sich danach, welche Ausrichtung das Leiterteam vertritt. Es gibt dahingehend also keine konkrete gesetzliche Vorgabe. So werden in unterschiedlichen Sozialen Trainingskursen auch verschiedene Techniken eingesetzt oder miteinander kombiniert, wie z.B. Rollenspiele, Videoarbeiten, erlebnispädagogische Ansätze, konfrontative Feedback-Runde etc.
In manchen durchführenden Einrichtungen erfolgt auch eine Unterteilung der Gruppen nach Deliktart und Alter.
(http://www.verein-bwh-wuppertal.de/sozialer%20trainingskurs.pdf, http://www.jufoe.net/seite/24216/sozialer-trainingskurs.html)
Die positive Sozialprognose (eine stabile Basis der aktuellen und zukünftigen Lebensgestaltung) ist für das urteilende Gericht wesentlich für die Entscheidung, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist.
Folgende Konstellationen gibt es dabei dem Gesetz nach für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung:
- Freiheitsstrafe < 1 Jahr, wenn die Sozialprognose des Angeklagten günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB)
- Freiheitsstrafe > 1 Jahr, < 2 Jahre, wenn die Sozialprognose des Angeklagten günstig ist und nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB)
- Freiheitsstrafe > 6 Monate, wenn Sozialprognose günstig ist und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 1 i.V.m. § 56 Abs. 3 StGB)
Dabei werden gerichtlicherseits zahlreiche Faktoren berücksichtigt, zum Beispiel die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, das Verhalten nach der Tat und die Wirkung der Strafe.
Eine Prüfung der Strafvollstreckungskammer zur Sozialprognose hat zu erfolgen, wenn nach Verbüßung eines bestimmten Mindestmaßes an Strafe die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Betracht kommt. (§§ 57 ff StGB, 454 ff StPO). Sofern diese Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung geprüft wird, werden insbesondere das Verhalten und die Entwicklung während des Vollzuges der Strafhaft berücksichtigt und in die gerichtliche Entscheidung einbezogen. (https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/P/Positive_Sozialprognose/index.php)
Der Strafantrag nach § 145a StGB ist eine Konsequenz, die nur bei der Führungsaufsicht verhängt werden darf. Bei der Führungsaufsicht gibt es bei Verstößen gegen Weisungen nicht die gerichtliche Sanktionsmöglichkeit eines Widerrufes wie bei der Strafaussetzung zur Bewährung. Bei Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht stellt die jeweils zuständige Führungsaufsichtsstelle des Landgerichtsbezirkes einen Strafantrag nach § 145a StGB. Die Verstöße stellen sodann in der richterlichen Praxis eine eigene Straftat im Rahmen des § 145a StGB dar, die für den Probanden zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren führen kann.
Die Weisungsverstöße werden lediglich auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle verfolgt. Nach § 68 a Abs. 6 StGB hört die Führungsaufsichtsstelle vor Stellung eines Strafantrags den zuständigen Bewährungshelfer an.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist nach § 56 StGB im Erwachsenenstrafrecht möglich, wenn
- eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängen wird und wenn unter Berücksichtigung von tat- und täterrelevanten Faktoren zu erwarten ist, dass zukünftig keine Straftaten mehr begangen werden
- eine Freiheitsstrafe bis maximal zwei Jahren verhangen wird und nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen (z.B. auch Schadenswiedergutmachung)
Ausnahme: wird eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monate verhangen erfolgt keine Aussetzung zur Bewährung, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebietet.
Im Jugendstrafrecht ist dies nach § 21 JGG ähnlich wie im StGB aufgeschlüsselt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist demnach möglich:
- bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe bis zu einem Jahr, wenn von dem Jugendlichen von tat- und täterrelevanten Faktoren zu erwarten ist, dass er auch ohne Einwirkungen des Strafvollzuges unter erzieherischer Einwirkung in der Bewährungszeit künftig „einen rechtschaffenen Lebenswandel“ führt (§ 21 Abs. 1 JGG)
- bei einer Freiheitsstrafe bis maximal 2 Jahre, „wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.“ (§ 21 Abs. 2 JGG)
Eine Entscheidung durch einen Strafbefehl kann nur vor dem Amtsgericht erfolgen und wird lediglich bei leichterer und mittlerer Kriminalität eingesetzt. Mögliche Strafen sind dabei
- Geldstrafen,
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, aber nur, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird,
- Verwarnung mit Strafvorbehalt (Geldstrafe auf Bewährung),
- Fahrverbote,
- Entziehungen der Fahrerlaubnis und Einziehungen.
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, das eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft mit anschließender Hauptverhandlung entbehrlich macht. Die Staatsanwaltschaft kann nach Abschluss der Ermittlungen einen Strafbefehl beim Gericht beantragen. Lehnt der Richter diesen ab, kommt es in der Regel zur Hauptverhandlung; stimmt er zu, dann erlässt er den Strafbefehl und stellt ihn dem Angeklagten zu. Legt der Angeklagte dagegen keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl nach Ablauf von 2 Wochen nach Zustellung rechtskräftig. Bei Einspruch des Angeklagten kommt es zur Hauptverhandlung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl, wenn sie der Meinung ist, die Tat sei auch ohne Hauptverhandlung hinreichend geklärt und der Angeklagte wird ein schriftliches Verfahren akzeptieren, manchmal sogar bevorzugen. (http://www.rechtslexikon.net/d/strafbefehl/strafbefehl.htm)
In den §§ 407 ff. StPO sind die verschiedenen Möglichkeiten und Voraussetzungen für Strafbefehlsverfahren dargelegt.
Zum Inhalt des Strafbefehls ist in § 409 Abs. 1 StPO festgelegt:
Der Straferlassbeschluss wird bei beanstandungsfreiem Ablauf der Bewährungszeit (keine neue Straftat oder neues Ermittlungsverfahren, alle Bewährungsauflagen und Weisungen erfüllt) nach deren Beendigung durch das Gericht erlassen und dem Verurteilten zugeschickt.
Im § 56g Abs. 1 StGB ist dazu festgeschrieben: „Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.“
Inhaltlich gleichgelagert ist dies im § 26a JGG bezüglich des Erlasses der Jugendstrafe benannt.
Bei der Führungsaufsicht gibt es keinen Straferlass.
Straffälligkeit liegt vor, wenn eine Person einer Straftat schuldig ist. (http://www.duden.de/rechtschreibung/straffaellig) In der Gerichtspraxis bedeutet „straffällig geworden zu sein“, dass eine Person rechtskräftig verurteilt wurde.
Synonyme für Straffälligkeit sind Kriminalität oder Delinquenz.
Weiterführende Informationen sind unter diesen Begriffen zu finden.
Die Teilnahme an einer Sucht-/Drogenberatung kann eine Auflage des Bewährungsbeschlusses sein. Gegebenfalls wird ein Proband auch angewiesen, sich einer stationären Therapie aufgrund einer Suchtproblematik zu unterziehen. Die Suchtberatung kann von jedermann auch freiwillig und auf eigene Initiative aufgesucht werden, nicht nur als Betroffener, sondern auch als Angehöriger von suchtkranken oder suchtgefährdenden Personen. Hauptsächlich werden Einzelgespräche durchgeführt, aber auch themenspezifische Gruppenangebote werden von vielen Suchtberatungsstellen offeriert. Angeboten wird Suchtberatung von freien Trägern, wie z.B. in Thüringen bei Diakonie, SiT (Suchthilfe in Thüringen gGmbH), Sozialwerk Meiningen (gemeinnützige GmbH).
Der TOA ist ein außergerichtlich durchgeführtes Verfahren, welches in der Regel durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht angeregt wird. Ziel ist es, zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen Beschuldigtem und Geschädigtem zu kommen, weswegen die Beteiligten freiwillig mitwirken müssen.
Nach § 46a StGB sind als Voraussetzungen genannt, dass der Täter in seinem „ (…) Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder (…) die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt“. Liegt dies vor, so kann das Gericht die Strafe gemäß § 46a StGB mildern oder von Strafe absehen, wenn die zu erwartende Strafe maximal ein Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze Geldstrafe umfassen würde.
Nach § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen unter der Erteilung von Auflagen und Weisungen. Dazu zählt unter anderem „sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben“ (§ 153a Abs. 1 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Gericht ein Verfahren einstellen, wenn ein TOA stattgefunden hat oder zeitnah stattfinden soll.
Im Jugendstrafrecht ist der TOA im Weisungskatalog des § 10 Abs. 1 JGG genannt.
Die Durchführung des TOA wird in Thüringen neben anderen Stellen auch von Justizsozialarbeiterin durchgeführt.
In § 155b StPO ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten und ggf. auch Akten zur Einsichtnahme von Staatsanwaltschaft oder Gericht an die durchführende Stelle geregelt. Der Justizsozialarbeiter hat gegenüber der auftraggebenden Stelle kein Zeugnisverweigerungsrecht, unterliegt aber der Schweigepflicht gegenüber Dritten.
Der TOA kann sowohl von Seiten des Beschuldigten, als auch vom Geschädigten abgelehnt werden. Dies führt dazu, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten regulär strafrechtlich beendet wird und der Geschädigte etwaige Schadensersatzansprüche zivilrechtlich geltend machen muss.
Bei erfolgreicher Durchführung des TOA kann eine geleistete Entschädigung, je nach Vereinbarung, auf mögliche spätere zivilrechtliche Forderungen des Geschädigten angerechnet werden, was aber weitergehende Forderungen des Geschädigten nicht ausschließt. Insbesondere bleiben zivilrechtliche Forderungen Dritter (z.B. Versicherungen) von dieser Vereinbarung unberührt. Der TOA ist abgeschlossen, wenn die vereinbarte Konfliktschlichtung und/oder Schadensregulierung erfolgt ist.
In der Praxis werden meist über einen erfolgreichen TOA hinaus keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht.
Der TOA dient auch der Entschuldigung und der Aufarbeitung des Tatunrechts, gerade auch für das Opfer.
Übergangsmanagement ist eine „fallbezogene und fallübergreifende Verknüpfung vollzugsinterner Behandlungs-, Erziehungs- und/oder Fördermaßnahmen mit vollzugsexternen Reintegrationshilfen für (ehemalige) Gefangene, die in enger Kooperation zwischen Justizbehörden, Einrichtungen der Straffälligenhilfe und kompetenten Dritten zu organisieren ist.“ (http://dbh-online.de/uebergm/Wirth_2014_05_12-Uebergm-DPT-Karlsruhe.pdf)
In den Europäischen Strafvollzugsgesetzen von 2006 ist in Teil 1 Nr. 6 benannt: „Jede Freiheitsentziehung ist so durchzuführen, dass sie den betroffenen Personen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtert.“ (Bundesministerium der Justiz u.a. 2007, S. 3). Im Weiteren ist unter Teil 8 Nr. 107.1 aufgeführt: „Strafgefangene sind frühzeitig vor der Entlassung durch Maßnahmen und spezielle Programme, die sie befähigen, den Übergang vom Leben in der Justizvollzugsanstalt zu einem Leben ohne Straftaten in der Gesellschaft zu meistern, zu unterstützen.“ Nr. 107.3 zum Thema Übergangsmanagement: „Dieses Ziel kann durch ein in der Justizvollzugsanstalt durchzuführendes Entlassungsvorbereitungsprogramm erreicht werden oder durch teilweise oder bedingte Entlassung unter Aufsicht in Verbindung mit wirksamer sozialer Unterstützung.“ (ebd., S. 38) sowie unter Nr. 107.4: „Die Vollzugsbehörden haben eng mit Stellen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die entlassene Gefangene beaufsichtigen und sie unterstützen, um alle Strafgefangenen zu befähigen, sich insbesondere in Bezug auf Familie und Arbeitsplatz wieder in die Gesellschaft einzugliedern.“ (ebd. S. 38)
Das Wiedereingliederungsziel im Rahmen des Übergangsmanagements soll das sogenannte „Entlassungsloch“ vermeiden, die unterschiedlichen Kompetenzen der beteiligten Berufsgruppen verbinden, Doppelarbeit verringern und damit die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Resozialisierung erhöhen.
Die Anforderung an Übergangsmanagement ist Folgende:
„Übergangsmanagement im Strafvollzug ist nicht „nur“ Entlassungsvorbereitung. Es beinhaltet neben individuellen Vermittlungsleistungen zur (Wieder-) Eingliederung der Gefangenen auch die (Neu-)Strukturierung vollzugsinterner Abläufe und vollzugsübergreifende Vernetzungs-aufgaben. Die Gestaltung der Übergänge aus der Haft in ein Leben ohne neue Straftaten verlangt präventiv wirkende Förderketten – und damit Kooperationen auf unterschiedlichen Ebenen.“ (ebd.)
Eine Auflistung von fachspezifischen Links zum Thema Übergangsmanagement von der DBH (Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht, Kriminalpolitik) ist zu finden unter der Seite http://www.uebergm.de/ .
Auch in Thüringen wird die Einrichtung von Übergangsmanagement diskutiert, u.a in einer Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern unterschiedlicher damit betrauter Berufsgruppen zusammensetzt.
Ein Umzug innerhalb Deutschlands in eine andere Stadt oder einen anderen Landkreis während der Bewährungsunterstellung ist für Probanden jederzeit möglich. Dies zieht allerdings einen Wechsel des Bewährungshelfers nach sich, der dann für den anderen Zuständigkeitsbereich tätig wird. Deshalb ist es für Probanden wichtig, den Bewährungshelfer und das aufsichtsführende Gericht frühestmöglich über die neue Anschrift zu informieren. Auch ist diese Meldung entscheidend, damit die Bewährungsbetreuung fortfolgend weitergeführt wird und nicht durch Terminsversäumnisse etc. gerichtliche Konsequenzen drohen könnten.
Einen Umzug ins Ausland muss der Proband rechtzeitig und im Vorfeld dem zuständigen Bewährungshelfer und dem aufsichtsführenden Gericht melden, da diese entsprechende Anordnungen treffen müssen.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Dies ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung.
Näheres unter „Entziehungsanstalt“.
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Dies ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung.
Näheres unter „Psychiatrisches Krankenhaus“.
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Dies ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung.
Näheres unter „Sicherungsverwahrung“.
Bewährungsunterstellung heißt, dass ein Bewährungshelfer für eine vom Gericht bestimmte Dauer für den Probanden tätig wird. Die Kontakthaltung zum Bewährungshelfer ist dann verpflichtend im Beschluss angeordnet.
Nach § 56d Abs. 1 unterstellt das Gericht den Verurteilten „für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.“ Die Unterstellungszeit beträgt nach § 56a Abs. 1 zwischen minimal 2 Jahren und maximal 5 Jahren. Die Rechtskraft der Entscheidung legt den Beginn der Bewährungs- und Unterstellungszeit fest, d.h. sie beginnt ab Datum des Rechtskraftvermerkes. Eine nachträgliche Verlängerung oder Abkürzung ist möglich, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen.
Im JGG ist die Bewährungsunterstellung in § 24 Abs. 1 geregelt: „Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers(…)“.
Die Dauer der Bewährungsunterstellung regelt die Zeit zur Kontakthaltungspflicht mit der Bewährungshilfe und ist nicht zu verwechseln mit der Bewährungszeit, also der Dauer der Bewährung.
Weiterführende Informationen sind unter dem Punkt „Bewährungshelfer“ zu finden.
Die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft und die Haftgründe sind in § 112 StPO genannt.
Demnach darf gegen einen Beschuldigten nur Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht gegen ihn besteht und ein Haftgrund vorliegt. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Tat und der zu erwartenden Strafe gewahrt bleiben. (§ 112 Abs. 1 StPO)
Ein Haftgrund liegt vor, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen
Nach § 112a StPO besteht zudem der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei dort bestimmten schwereren Straftaten.
Formal muss die Untersuchungshaft schriftlich per Haftbefehl richterlich angeordnet werden. Näheres zum „Haftbefehl“ unter diesem Punkt.
Die Verwarnung gibt es als sogenanntes Zuchtmittel im Jugendgerichtsgesetz. Sie wird ausgesprochen, wenn die Tat erheblich war und weitere Straffälligkeit droht. Nach § 14 JGG soll dem Jugendlichen durch die Verwarnung „das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden“.
Die Verwarnung wird im Erziehungsregister eingetragen, so dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht bei erneuter Straffälligkeit die Verwarnungsverurteilung erschwerend berücksichtigen.
Bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt nach §§ 59 ff StGB wird im Urteil quasi eine Geldstrafe „zur Bewährung ausgesetzt“ und zunächst nur verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe bleibt für den Fall erneuter Straffälligkeit vorbehalten. Grundsätzlich ist dies nur möglich, wenn eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen tat- und schuldangemessen wäre (Schott, Möllers 2005, S. 63).
Die Voraussetzungen dafür sind nach § 59 Abs. 1 StGB, wenn:
Die Regelungen zu Bewährungszeit (1 bis 3 Jahre nach § 59a Abs. 1 StGB) sowie Auflagen und Weisungen ähneln denen der Strafaussetzung zur Bewährung. Sollte es zur Verurteilung zu der vorbehaltenen Geldstrafe kommen, gelten auch die Regelungen des Bewährungswiderrufs (§ 59b Abs. 1 i.V.m. § 56f StGB).
Andernfalls stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährung fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 StGB)
Nach § 465 Abs. 1 S.1, S.2 StPO muss der Täter die Kosten des Verfahrens tragen, da er nicht freigesprochen wurde.
Durch die gerichtliche Praxis entwickelte sich eine selbständige Rechtsfolge, die auf dem Gedanken beruht, dass eine Jugendstrafe nach § 57 JGG auch nachträglich zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Bei der Vorbewährung kommt es zunächst zur gerichtlichen Verurteilung des Jugendlichen zu Jugendstrafe. Die Entscheidung, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird jedoch für eine bestimmte Frist offen gehalten, in der zumeist Auflagen und Weisungen zu erfüllen sind (§ 67b Abs.1 S.1 JGG). Zudem untersteht der Jugendliche der Aufsicht von Bewährungshilfe oder Jugendgerichtshilfe (§ 67b Abs.1 S.2 JGG). Gelingt dem Jugendlichen das positive Bestehen dieser „Vorbewährungszeit“, wird die Strafe nach Ablauf dieser Frist dann tatsächlich zur Bewährung ausgesetzt. (http://www.rechtslexikon.net/d/vorbew%C3%A4hrung/vorbew%C3%A4hrung.htm)
Gesetzlich ist zu den Voraussetzungen des „Vorbehaltes der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung“ in § 61 Abs. 1 und 2 JGG unter anderem ausgeführt:
- dass nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die Erwartung begründen können, dass bereits die Verurteilung dem Jugendlichen/Heranwachsenden zur Warnung dient und der Jugendliche/Heranwachsende auch ohne Strafvollzug unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird
- Feststellungen die sich auf danach bedeutsame Umstände beziehen weitere Ermittlungen verlangen
- die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führt
Werden Auflagen und Weisungen durch den Jugendlichen/Heranwachsenden nicht erfüllt oder er wird erneut straffällig, so wird die Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Im Gegensatz dazu gibt es nach § 27 JGG die „Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe“ als eine Vorstufe der Verhängung von Jugendstrafe die unter der entsprechenden Überschrift zu finden ist.
Weisungen sollen präventiv neuen Straftaten vorbeugen. Dies beinhaltet auch die Spezialprävention im Interesse des Täters, um ihn zu stabilisieren und neuen Rückfällen vorzubeugen (z.B. Schuldnerberatung, Suchtberatung).
Im Erwachsenenstrafrecht sind Weisungen in § 56 c StGB festgelegt, wobei diese während der Bewährungszeit erteilt werden, wenn der Verurteilte dieser Hilfe bedarf, um straffrei zu bleiben. Die Anforderungen an die Lebensführung des Probanden dürfen dabei nicht unzumutbar sein. (§ 56c Abs. 1)
Als mögliche Weisungen sind im Gesetz benannt:
Nur mit Einwilligung des Verurteilten darf die Weisung erteilt werden, sich einer Heilbehandlung (verbunden mit körperlichem Eingriff) oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder Aufenthalt in einem geeigneten Heim/einer geeigneten Anstalt zu nehmen (§ 56c Abs. 3 StBG).
Im Jugendstrafrecht sind Weisungen unter dem Abschnitt der Erziehungsmaßregeln zu finden. § 10 Abs. 1 JGG: „Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.“ Im Weiteren sind mögliche Weisungen aufgezählt, so zum Beispiel auf einen Aufenthaltsort bezogene Weisungen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen, sich einem Betreuungshelfer zu unterstellen, an einem Sozialen Trainingskurs teilzunehmen, sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 JGG).
Die Laufzeit der Weisungen wird vom Richter bestimmt (§ 11 Abs. 1 JGG). Auch kann dieser Weisungen ändern, aufheben oder deren Laufzeit verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist (§ 11 Abs. 2 JGG). Kommt der Jugendliche den Weisungen schuldhaft nicht nach, kann bis zu 4 Wochen Jugendarrest als Beugearrest verhängt werden (§ 11 Abs. 3 JGG).
Speziell für die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ist in § 23 Abs. 1 S. 1 JGG benannt, dass der Richter für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen soll.
Daneben gibt es Weisungen nach § 68b StGB, die ausschließlich für die Führungsaufsicht gelten. Unter § 68 Abs. 1 StGB ist ein Weisungskatalog aufgeführt, der für das zuständige Gericht oder die Strafvollstreckungskammer beschlussgemäß festzusetzende Weisungen enthält. Diese werden für die gesamte Dauer der Führungsaufsicht oder eine kürzere Zeit erteilt. Dabei ist das verbotene bzw. verlangte Verhalten exakt zu bestimmen. Dies ist insbesondere wichtig, da es nur bei Bestimmtheit der Weisungen auch eine Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen des Probanden gibt. Sanktionsmöglichkeit ist im Fall der Führungsaufsicht ein Strafantrag nach §145a StGB auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle (vgl. „Strafantrag“).
Daneben kann das zuständige Gericht auch Weisungen nach § 68b Abs. 2 erteilen, die sich z.B. auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Diese Weisungen in der Führungsaufsicht sind jedoch nicht strafbewehrt und führen bei Verstoß keinen Strafantrag mit sich.
Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über die Weisungserfüllung zu berichten.
Widerruf (vgl. auch „Sanktionen des Gerichts“)
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat oder wenn der Verurteilte gegen Auflagen und Weisungen bzw. die Kontakthaltungspflicht zur Bewährungshilfe verstößt (§ 56f Abs 1 StGB).
Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn es ausreicht, weitere Auflagen und Weisungen zu erteilen oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern (§ 56f Abs 2 StGB).
Entsprechend regelt § 26 JGG den Widerruf der Strafaussetzung im Jugendstrafrecht. Ein Widerruf ist demnach geboten, „wenn der Jugendliche
- in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
- gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, dass er ernut Straftaten begehen wird, oder
- gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.“ ( § 26 Abs. 1 JGG)
Auch hier kann unter Verhängung milderer Konsequenzen, wie die weitere Erteilung von Auflagen und Weisungen, die weitere Unterstellung der Bewährungshilfe oder der Verlängerung der Bewährungszeit vom Widerruf abgesehen werden (§ 26 Abs. 2 JGG).
Sofern bei einer Aussetzung der Unterbringung z.B. in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus beim Verurteilten bestimmte nach § 67g Abs. 1-3 StGB benannte Verstöße und Faktoren vorliegen, widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung. Dazu zählen unter anderem, dass der Täter während der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aussicht und Leitung des Bewährungshelfers/der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht (ebd.).
Zuchtmittel sind im Jugendstrafrecht in den §§ 13 ff. JGG geregelt. Der Jugendrichter verhängt Zuchtmittel, wenn eine Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich bewusst werden soll, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1 JGG).
Zu den Zuchtmitteln gehören nach § 13 Abs. 2 JGG die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und Jugendarrest, die in den §§ 14 bis 16 JGG im Einzelnen beschrieben sind.
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Quellenverzeichnis:
Arbeitsmaterialien aus Proband-Web
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